§ 12 Oö. LAKG 1996 § 12

Oö. Landarbeiterkammergesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999
§ 12

Datenschutz

(1) Die Landarbeiterkammer wird ermächtigt, ein Verzeichnis ihrer Mitglieder zu führen und zu diesem Zweck die Stammdaten der Mitglieder, das sind Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohn- und Betriebsanschrift, Sozialversicherungsnummer, Name des Arbeitgebers, Art der Beschäftigung und die Daten, die für die Feststellung der Kammerzugehörigkeit und zur Berechnung der Kammerumlage sowie zur Vergabe von Förderungen und Unterstützungen notwendig sind, zu ermitteln und zu verarbeiten.

(2) Eine Übermittlung des Verzeichnisses nach Abs.1 ist jedenfalls zulässig an:

1.

das Amt der o.ö. Landesregierung;

2.

kollektivvertragsfähige freiwillige Berufsvereinigungen.

(3) Die Landarbeiterkammer und die Wahlbehörden werden ermächtigt, die zur Durchführung der Wahlen, insbesondere zur Führung des Wählerverzeichnisses notwendigen personenbezogenen Daten (Abs.1) zu ermitteln und zu verarbeiten. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

(4) Eine Übermittlung der personenbezogenen Daten nach Abs. 3 ist jedenfalls zulässig an:

1.

die Wahlbehörden;

2.

die Landarbeiterkammer;

3.

die Wählergruppen.

(Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.03.1997 bis 24.05.2018
§ 12

Datenschutz

(1) Die Landarbeiterkammer wird ermächtigt, ein Verzeichnis ihrer Mitglieder zu führen und zu diesem Zweck die Stammdaten der Mitglieder, das sind Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohn- und Betriebsanschrift, Sozialversicherungsnummer, Name des Arbeitgebers, Art der Beschäftigung und die Daten, die für die Feststellung der Kammerzugehörigkeit und zur Berechnung der Kammerumlage sowie zur Vergabe von Förderungen und Unterstützungen notwendig sind, zu ermitteln und zu verarbeiten.

(2) Eine Übermittlung des Verzeichnisses nach Abs.1 ist jedenfalls zulässig an:

1.

das Amt der o.ö. Landesregierung;

2.

kollektivvertragsfähige freiwillige Berufsvereinigungen.

(3) Die Landarbeiterkammer und die Wahlbehörden werden ermächtigt, die zur Durchführung der Wahlen, insbesondere zur Führung des Wählerverzeichnisses notwendigen personenbezogenen Daten (Abs.1) zu ermitteln und zu verarbeiten. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

(4) Eine Übermittlung der personenbezogenen Daten nach Abs. 3 ist jedenfalls zulässig an:

1.

die Wahlbehörden;

2.

die Landarbeiterkammer;

3.

die Wählergruppen.

(Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

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