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(1) In allgemeinen KrankenanstaltenDie Träger der Fondskrankenanstalten haben dafür Sorge zu tragen, die als Ausbildungsstätte zum Arztdass entsprechend dem ausgewiesenen Leistungsspektrum für den künftigen Bedarf an Ärzten für Allgemeinmedizin anerkannt sind, mit Ausnahme von Universitätskliniken, und in Sonderkrankenanstalten hinsichtlich jener Bereiche,eine ausreichende Zahl an Ausbildungsstellen für die sie als Ausbildungsstätten zum Arzt für Allgemeinmedizin auf den im § 7 Abs. 2 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 179/2004, genannten Gebieten anerkannt sind, ist für je 15 systemisierte Betten mindestens ein in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin stehender Arztzur Verfügung steht. Dabei ist auf die Beratungsergebnisse der Kommission für die ärztliche Ausbildung nach Artikel 44 der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, BGBl. I Nr. 105/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 199/2013, Bedacht zu beschäftigen; mehrere Krankenanstalten desselben Rechtsträgers gelten für diese Berechnung als Einheitnehmen.
(1) In allgemeinen KrankenanstaltenDie Träger der Fondskrankenanstalten haben dafür Sorge zu tragen, die als Ausbildungsstätte zum Arztdass entsprechend dem ausgewiesenen Leistungsspektrum für den künftigen Bedarf an Ärzten für Allgemeinmedizin anerkannt sind, mit Ausnahme von Universitätskliniken, und in Sonderkrankenanstalten hinsichtlich jener Bereiche,eine ausreichende Zahl an Ausbildungsstellen für die sie als Ausbildungsstätten zum Arzt für Allgemeinmedizin auf den im § 7 Abs. 2 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 179/2004, genannten Gebieten anerkannt sind, ist für je 15 systemisierte Betten mindestens ein in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin stehender Arztzur Verfügung steht. Dabei ist auf die Beratungsergebnisse der Kommission für die ärztliche Ausbildung nach Artikel 44 der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, BGBl. I Nr. 105/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 199/2013, Bedacht zu beschäftigen; mehrere Krankenanstalten desselben Rechtsträgers gelten für diese Berechnung als Einheitnehmen.