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(1) Die konstituierende Sitzung der Vollversammlung der Landarbeiterkammer ist spätestens dreivier Wochen nach dem letzten Wahltag von der Landesregierung einzuberufen. Den Vorsitz führt bis zur Wahl des Präsidenten der an Jahren älteste anwesende Kammerrat. (Anm: LGBl.Nr. 76/2014)
(2) Nach der Eröffnung der konstituierenden Sitzung haben die neugewählten Kammerräte vor der Vollversammlung zu geloben, in Ausübung ihrer Funktion ihre Pflichten gewissenhaft zu erfüllen, die Interessen ihrer Mitglieder zu wahren und die Gesetze der Republik Österreich zu achten.
(3) Nach der Angelobung wählt die Vollversammlung aus ihrer Mitte den Präsidenten, die beiden Vizepräsidenten und im Anschluß daran den Hauptausschuß.
(1) Die konstituierende Sitzung der Vollversammlung der Landarbeiterkammer ist spätestens dreivier Wochen nach dem letzten Wahltag von der Landesregierung einzuberufen. Den Vorsitz führt bis zur Wahl des Präsidenten der an Jahren älteste anwesende Kammerrat. (Anm: LGBl.Nr. 76/2014)
(2) Nach der Eröffnung der konstituierenden Sitzung haben die neugewählten Kammerräte vor der Vollversammlung zu geloben, in Ausübung ihrer Funktion ihre Pflichten gewissenhaft zu erfüllen, die Interessen ihrer Mitglieder zu wahren und die Gesetze der Republik Österreich zu achten.
(3) Nach der Angelobung wählt die Vollversammlung aus ihrer Mitte den Präsidenten, die beiden Vizepräsidenten und im Anschluß daran den Hauptausschuß.