§ 15 Oö. LAKG 1996 Konstituierung der Vollversammlung

Oö. Landarbeiterkammergesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.10.2014 bis 31.12.9999

(1) Die konstituierende Sitzung der Vollversammlung der Landarbeiterkammer ist spätestens dreivier Wochen nach dem letzten Wahltag von der Landesregierung einzuberufen. Den Vorsitz führt bis zur Wahl des Präsidenten der an Jahren älteste anwesende Kammerrat. (Anm: LGBl.Nr. 76/2014)

(2) Nach der Eröffnung der konstituierenden Sitzung haben die neugewählten Kammerräte vor der Vollversammlung zu geloben, in Ausübung ihrer Funktion ihre Pflichten gewissenhaft zu erfüllen, die Interessen ihrer Mitglieder zu wahren und die Gesetze der Republik Österreich zu achten.

(3) Nach der Angelobung wählt die Vollversammlung aus ihrer Mitte den Präsidenten, die beiden Vizepräsidenten und im Anschluß daran den Hauptausschuß.

Stand vor dem 15.10.2014

In Kraft vom 01.03.1997 bis 15.10.2014

(1) Die konstituierende Sitzung der Vollversammlung der Landarbeiterkammer ist spätestens dreivier Wochen nach dem letzten Wahltag von der Landesregierung einzuberufen. Den Vorsitz führt bis zur Wahl des Präsidenten der an Jahren älteste anwesende Kammerrat. (Anm: LGBl.Nr. 76/2014)

(2) Nach der Eröffnung der konstituierenden Sitzung haben die neugewählten Kammerräte vor der Vollversammlung zu geloben, in Ausübung ihrer Funktion ihre Pflichten gewissenhaft zu erfüllen, die Interessen ihrer Mitglieder zu wahren und die Gesetze der Republik Österreich zu achten.

(3) Nach der Angelobung wählt die Vollversammlung aus ihrer Mitte den Präsidenten, die beiden Vizepräsidenten und im Anschluß daran den Hauptausschuß.

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