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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die vom Anstaltsträger gewährte freie oder teilweise freie Station kann auf das Entgelt mit dem Betrag angerechnet werden, der der jeweiligen Bewertung der Sachbezüge für Zwecke der Sozialversicherung entspricht.
(3) Das Entgelt wird auf die Dauer der Ausbildungszeit, längstens aber für vier Jahre gewährt.
(2) Die vom Anstaltsträger gewährte freie oder teilweise freie Station kann auf das Entgelt mit dem Betrag angerechnet werden, der der jeweiligen Bewertung der Sachbezüge für Zwecke der Sozialversicherung entspricht.
(3) Das Entgelt wird auf die Dauer der Ausbildungszeit, längstens aber für vier Jahre gewährt.