§ 20 Tir KAG (weggefallen)

Krankenanstaltengesetz - Tir KAG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2016 bis 31.12.9999
(1) Die in Ausbildung stehenden Ärzte erhalten für ihre Tätigkeit im ersten und zweiten Ausbildungsjahr ein monatliches Entgelt in mindestens jener Höhe, die dem Monatsentgelt eines Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I, Entlohnungsgruppe a, Entlohnungsstufe 1, zuzüglich der gesetzlichen Beihilfen und der Haushaltszulage entspricht§ 20 Tir KAG seit 30.12.2016 weggefallen. Die Vorrückung in den Bezug der nächsthöheren Entlohnungsstufe erfolgt mit dem Beginn des dritten Ausbildungsjahres.

(2) Die vom Anstaltsträger gewährte freie oder teilweise freie Station kann auf das Entgelt mit dem Betrag angerechnet werden, der der jeweiligen Bewertung der Sachbezüge für Zwecke der Sozialversicherung entspricht.

(3) Das Entgelt wird auf die Dauer der Ausbildungszeit, längstens aber für vier Jahre gewährt.

Stand vor dem 30.12.2016

In Kraft vom 01.01.2011 bis 30.12.2016
(1) Die in Ausbildung stehenden Ärzte erhalten für ihre Tätigkeit im ersten und zweiten Ausbildungsjahr ein monatliches Entgelt in mindestens jener Höhe, die dem Monatsentgelt eines Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I, Entlohnungsgruppe a, Entlohnungsstufe 1, zuzüglich der gesetzlichen Beihilfen und der Haushaltszulage entspricht§ 20 Tir KAG seit 30.12.2016 weggefallen. Die Vorrückung in den Bezug der nächsthöheren Entlohnungsstufe erfolgt mit dem Beginn des dritten Ausbildungsjahres.

(2) Die vom Anstaltsträger gewährte freie oder teilweise freie Station kann auf das Entgelt mit dem Betrag angerechnet werden, der der jeweiligen Bewertung der Sachbezüge für Zwecke der Sozialversicherung entspricht.

(3) Das Entgelt wird auf die Dauer der Ausbildungszeit, längstens aber für vier Jahre gewährt.

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