§ 23 Bgld. GwG 2013 (weggefallen)

Burgenländisches Gesundheitswesengesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
(1) Folgende Verstöße unterliegen einem Sanktionsmechanismus:

1.

im Zuge des Monitorings festgestellte Nicht-Erreichung von Zielen, die in der Vereinbarung ZG, im Bundes-Zielsteuerungsvertrag oder im Landes-Zielsteuerungsvertrag festgelegt sind,

2.

Verstöße gegen den Landes-Zielsteuerungsvertrag,

3.

Nicht-Zustandekommen des Landes-Zielsteuerungsvertrages.

(2) Die finanziellen Sanktionen für das Nichterreichen von Finanzzielen richten sich ausschließlich nach der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2012 - ÖStP 2012, LGBl. Nr. 5/2013§ 23 Bgld. GwG 2013 seit 31.12.2016 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2016
(1) Folgende Verstöße unterliegen einem Sanktionsmechanismus:

1.

im Zuge des Monitorings festgestellte Nicht-Erreichung von Zielen, die in der Vereinbarung ZG, im Bundes-Zielsteuerungsvertrag oder im Landes-Zielsteuerungsvertrag festgelegt sind,

2.

Verstöße gegen den Landes-Zielsteuerungsvertrag,

3.

Nicht-Zustandekommen des Landes-Zielsteuerungsvertrages.

(2) Die finanziellen Sanktionen für das Nichterreichen von Finanzzielen richten sich ausschließlich nach der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2012 - ÖStP 2012, LGBl. Nr. 5/2013§ 23 Bgld. GwG 2013 seit 31.12.2016 weggefallen.

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