§ 24 Bgld. GwG 2013 (weggefallen)

Burgenländisches Gesundheitswesengesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
Wird im Zuge des Monitorings festgestellt, dass die Ziele, die in der Vereinbarung ZG, im Bundes-Zielsteuerungsvertrag oder im Landes-Zielsteuerungsvertrag festgelegt sind, nicht erreicht wurden, gilt Folgendes:

1.

Bei Nicht-Erreichung der im Bundes-Zielsteuerungsvertrag festgelegten Ziele auf Landesebene hat die Landes-Zielsteuerungskommission binnen acht Wochen nach Feststellung der Nicht-Erreichung der Ziele der Bundes-Zielsteuerungskommission einen schriftlichen Bericht vorzulegen.

2.

Bei Nicht-Erreichung der im Landes-Zielsteuerungsvertrag festgelegten Ziele hat die Landes-Zielsteuerungskommission binnen acht Wochen nach Feststellung der Nicht-Erreichung der Ziele der Bundes-Zielsteuerungskommission einen schriftlichen Bericht vorzulegen.

3.

Der unter Z 1 und 2 genannte Bericht hat jedenfalls die Gründe für die Nicht-Erreichung der festgelegten Ziele und jene zu setzenden Maßnahmen zu enthalten, die die Erreichung der Ziele zum ehestmöglichen Zeitpunkt gewährleisten.

4.

Genehmigt die Bundes-Zielsteuerungskommission den unter Z 1 und 2 genannten Bericht nicht, ist ein überarbeiteter Bericht vorzulegen.

5.

Die Landes-Zielsteuerungskommission hat den von der Bundes-Zielsteuerungskommission genehmigten oder nicht genehmigten Bericht mit entsprechender Kommentierung der Bundes-Zielsteuerungskommission und mit Stellungnahme der jeweils Betroffenen zu veröffentlichen.

§ 24 Bgld. GwG 2013 seit 31.12.2016 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2016
Wird im Zuge des Monitorings festgestellt, dass die Ziele, die in der Vereinbarung ZG, im Bundes-Zielsteuerungsvertrag oder im Landes-Zielsteuerungsvertrag festgelegt sind, nicht erreicht wurden, gilt Folgendes:

1.

Bei Nicht-Erreichung der im Bundes-Zielsteuerungsvertrag festgelegten Ziele auf Landesebene hat die Landes-Zielsteuerungskommission binnen acht Wochen nach Feststellung der Nicht-Erreichung der Ziele der Bundes-Zielsteuerungskommission einen schriftlichen Bericht vorzulegen.

2.

Bei Nicht-Erreichung der im Landes-Zielsteuerungsvertrag festgelegten Ziele hat die Landes-Zielsteuerungskommission binnen acht Wochen nach Feststellung der Nicht-Erreichung der Ziele der Bundes-Zielsteuerungskommission einen schriftlichen Bericht vorzulegen.

3.

Der unter Z 1 und 2 genannte Bericht hat jedenfalls die Gründe für die Nicht-Erreichung der festgelegten Ziele und jene zu setzenden Maßnahmen zu enthalten, die die Erreichung der Ziele zum ehestmöglichen Zeitpunkt gewährleisten.

4.

Genehmigt die Bundes-Zielsteuerungskommission den unter Z 1 und 2 genannten Bericht nicht, ist ein überarbeiteter Bericht vorzulegen.

5.

Die Landes-Zielsteuerungskommission hat den von der Bundes-Zielsteuerungskommission genehmigten oder nicht genehmigten Bericht mit entsprechender Kommentierung der Bundes-Zielsteuerungskommission und mit Stellungnahme der jeweils Betroffenen zu veröffentlichen.

§ 24 Bgld. GwG 2013 seit 31.12.2016 weggefallen.

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