§ 23 Oö. LAKG 1996 Anträge und Beschlußfassung

Oö. Landarbeiterkammergesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.10.2014 bis 31.12.9999

(1) Soweit in diesem Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind von mindestens drei Kammerräten gestellte Anträge in die Tagesordnung der nächsten Vollversammlung oder Ausschußsitzung aufzunehmen, wenn sie spätestens acht Tage vor dem Zusammentritt der Vollversammlung oder des Ausschusses schriftlich an den Präsidenten gerichtet werden. Werden Anträge im Verlauf einer Sitzung der Vollversammlung oder eines Ausschusses gestellt, entscheidet die Vollversammlung oder der Ausschuß, ob sie sogleich behandelt werden sollen oder ob sie auf die nächste Sitzung zu vertagen sind.

(2) Soweit in diesem Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ist zu einem Beschluß der Vollversammlung und der Ausschüsse die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt jener Antrag als angenommen, für den der Vorsitzende gestimmt hat. Beschlüsse der Vollversammlung betreffend die Geschäftsordnung, die Dienst- und Besoldungsvorschriften und die Haushaltsordnung bedürfen der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder sowie einer Stimmenmehrheit von mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.

(3) In dringenden Fällen kann die bzw. der Vorsitzende des Hauptausschusses eine Beschlussfassung auf schriftlichem Weg veranlassen (Umlaufbeschluss). Zur Beschlussfassung bedarf es der nachweislichen Verständigung sämtlicher Mitglieder und der Stimmenmehrheit aller Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des Vorsitzenden. Die bzw. der Vorsitzende hat das Ergebnis der Beschlussfassung schriftlich festzuhalten und darüber in der nächsten Sitzung des Hauptausschusses zu berichten. (Anm: LGBl.Nr. 76/2014)

Stand vor dem 15.10.2014

In Kraft vom 01.03.1997 bis 15.10.2014

(1) Soweit in diesem Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind von mindestens drei Kammerräten gestellte Anträge in die Tagesordnung der nächsten Vollversammlung oder Ausschußsitzung aufzunehmen, wenn sie spätestens acht Tage vor dem Zusammentritt der Vollversammlung oder des Ausschusses schriftlich an den Präsidenten gerichtet werden. Werden Anträge im Verlauf einer Sitzung der Vollversammlung oder eines Ausschusses gestellt, entscheidet die Vollversammlung oder der Ausschuß, ob sie sogleich behandelt werden sollen oder ob sie auf die nächste Sitzung zu vertagen sind.

(2) Soweit in diesem Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ist zu einem Beschluß der Vollversammlung und der Ausschüsse die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt jener Antrag als angenommen, für den der Vorsitzende gestimmt hat. Beschlüsse der Vollversammlung betreffend die Geschäftsordnung, die Dienst- und Besoldungsvorschriften und die Haushaltsordnung bedürfen der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder sowie einer Stimmenmehrheit von mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.

(3) In dringenden Fällen kann die bzw. der Vorsitzende des Hauptausschusses eine Beschlussfassung auf schriftlichem Weg veranlassen (Umlaufbeschluss). Zur Beschlussfassung bedarf es der nachweislichen Verständigung sämtlicher Mitglieder und der Stimmenmehrheit aller Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des Vorsitzenden. Die bzw. der Vorsitzende hat das Ergebnis der Beschlussfassung schriftlich festzuhalten und darüber in der nächsten Sitzung des Hauptausschusses zu berichten. (Anm: LGBl.Nr. 76/2014)

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