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(1) Die Wahl der Vollversammlung ist von der Landesregierung durch Verordnung auszuschreiben, wobei die Wahl an zweidrei aufeinanderfolgenden Tagen (Wahltermin) stattzufinden hat. (Anm: LGBl.Nr. 76/2014)
(2) Der Wahltermin ist so festzulegen, daß die konstituierende Sitzung der Vollversammlung frühestens sechs Monate vor und spätestens sechs Monate nach Ablauf der allgemeinen Funktionsperiode zusammentreten kann. Die Funktionsperiode verkürzt oder verlängert sich dementsprechend. Im Fall der vorzeitigen Auflösung der Vollversammlung hat die Landesregierung innerhalb von vier Wochen eine Neuwahl auszuschreiben.
(3) Mit dem Wahltermin ist auch der für die Ausübung des Wahlrechtes maßgebende Stichtag festzulegen. Dieser hat mindestens neun Wochen vor dem ersten Wahltag zu liegen.
(1) Die Wahl der Vollversammlung ist von der Landesregierung durch Verordnung auszuschreiben, wobei die Wahl an zweidrei aufeinanderfolgenden Tagen (Wahltermin) stattzufinden hat. (Anm: LGBl.Nr. 76/2014)
(2) Der Wahltermin ist so festzulegen, daß die konstituierende Sitzung der Vollversammlung frühestens sechs Monate vor und spätestens sechs Monate nach Ablauf der allgemeinen Funktionsperiode zusammentreten kann. Die Funktionsperiode verkürzt oder verlängert sich dementsprechend. Im Fall der vorzeitigen Auflösung der Vollversammlung hat die Landesregierung innerhalb von vier Wochen eine Neuwahl auszuschreiben.
(3) Mit dem Wahltermin ist auch der für die Ausübung des Wahlrechtes maßgebende Stichtag festzulegen. Dieser hat mindestens neun Wochen vor dem ersten Wahltag zu liegen.