§ 1 Bgld. PaFöG 2012 (weggefallen)

Burgenländisches Parteien-Förderungsgesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.07.2024 bis 31.12.9999
Das Land Burgenland als Träger von Privatrechten gewährt auf deren Begehren den im Landtag von Burgenland vertretenen politischen Parteien für die Mitwirkung an der demokratischen Willensbildung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes Förderungen§ 1 Bgld. PaFöG 2012 seit 03.07.2024 weggefallen.

Stand vor dem 03.07.2024

In Kraft vom 01.01.2013 bis 03.07.2024
Das Land Burgenland als Träger von Privatrechten gewährt auf deren Begehren den im Landtag von Burgenland vertretenen politischen Parteien für die Mitwirkung an der demokratischen Willensbildung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes Förderungen§ 1 Bgld. PaFöG 2012 seit 03.07.2024 weggefallen.

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