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(2) Der Betrag nach Abs§ 2 Bgld. 1 ist auf die im Landtag vertretenen politischen Parteien nach dem prozentuellen Anteil an Wählerstimmen gemessen an den für die im Landtag vertretenen politischen Parteien abgegebenen gültigen Stimmen aufzuteilenPaFöG 2012 seit 03.07.2024 weggefallen.
(3) Der sich nach Abs. 1 und 2 ergebende jährliche Förderungsbetrag wird in vier gleich großen Raten jeweils zum 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November fällig. Die Raten sind auf das von der jeweiligen Landtagspartei angegebene Konto zu überweisen.
(4) Im Jahr einer Landtagswahl ist für die Berechnung der Vierteljahresraten, die vor dem Wahltag fällig werden (Abs. 3), der bis zum Wahltag bestehende Prozentsatz an gültigen Stimmen, für die Berechnung der übrigen Vierteljahresraten der sich aus der Landtagswahl ergebene Prozentsatz an gültigen Stimmen zugrunde zu legen.
(5) Ändern sich die für die Förderung maßgebenden Grundlagen, so ist die Förderung neu festzusetzen oder einzustellen.
(2) Der Betrag nach Abs§ 2 Bgld. 1 ist auf die im Landtag vertretenen politischen Parteien nach dem prozentuellen Anteil an Wählerstimmen gemessen an den für die im Landtag vertretenen politischen Parteien abgegebenen gültigen Stimmen aufzuteilenPaFöG 2012 seit 03.07.2024 weggefallen.
(3) Der sich nach Abs. 1 und 2 ergebende jährliche Förderungsbetrag wird in vier gleich großen Raten jeweils zum 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November fällig. Die Raten sind auf das von der jeweiligen Landtagspartei angegebene Konto zu überweisen.
(4) Im Jahr einer Landtagswahl ist für die Berechnung der Vierteljahresraten, die vor dem Wahltag fällig werden (Abs. 3), der bis zum Wahltag bestehende Prozentsatz an gültigen Stimmen, für die Berechnung der übrigen Vierteljahresraten der sich aus der Landtagswahl ergebene Prozentsatz an gültigen Stimmen zugrunde zu legen.
(5) Ändern sich die für die Förderung maßgebenden Grundlagen, so ist die Förderung neu festzusetzen oder einzustellen.