§ 2 Bgld. PaFöG 2012 (weggefallen)

Burgenländisches Parteien-Förderungsgesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.07.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Höhe der jährlichen Parteienförderung durch das Land errechnet sich, indem die Zahl der Wahlberechtigten zum Landtag, bezogen auf die jeweils letzte Landtagswahl, mit dem Betrag von 11 Euro multipliziert wird.
  2. (2)Absatz 2Der Betrag nach Abs. 1 ist auf die im Landtag vertretenen politischen Parteien nach dem prozentuellen Anteil an Wählerstimmen gemessen an den für die im Landtag vertretenen politischen Parteien abgegebenen gültigen Stimmen aufzuteilen.Der Betrag nach Absatz eins, ist auf die im Landtag vertretenen politischen Parteien nach dem prozentuellen Anteil an Wählerstimmen gemessen an den für die im Landtag vertretenen politischen Parteien abgegebenen gültigen Stimmen aufzuteilen.
  3. (3)Absatz 3Der sich nach Abs. 1 und 2 ergebende jährliche Förderungsbetrag wird in vier gleich großen Raten jeweils zum 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November fällig. Die Raten sind auf das von der jeweiligen Landtagspartei angegebene Konto zu überweisen.Der sich nach Absatz eins und 2 ergebende jährliche Förderungsbetrag wird in vier gleich großen Raten jeweils zum 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November fällig. Die Raten sind auf das von der jeweiligen Landtagspartei angegebene Konto zu überweisen.
  4. (4)Absatz 4Im Jahr einer Landtagswahl ist für die Berechnung der Vierteljahresraten, die vor dem Wahltag fällig werden (Abs. 3), der bis zum Wahltag bestehende Prozentsatz an gültigen Stimmen, für die Berechnung der übrigen Vierteljahresraten der sich aus der Landtagswahl ergebene Prozentsatz an gültigen Stimmen zugrunde zu legen.Im Jahr einer Landtagswahl ist für die Berechnung der Vierteljahresraten, die vor dem Wahltag fällig werden (Absatz 3,), der bis zum Wahltag bestehende Prozentsatz an gültigen Stimmen, für die Berechnung der übrigen Vierteljahresraten der sich aus der Landtagswahl ergebene Prozentsatz an gültigen Stimmen zugrunde zu legen.
  5. (5)Absatz 5Ändern sich die für die Förderung maßgebenden Grundlagen, so ist die Förderung neu festzusetzen oder einzustellen.
§ 2 Bgld. PaFöG 2012 seit 03.07.2024 weggefallen.

Stand vor dem 03.07.2024

In Kraft vom 01.01.2013 bis 03.07.2024
  1. (1)Absatz einsDie Höhe der jährlichen Parteienförderung durch das Land errechnet sich, indem die Zahl der Wahlberechtigten zum Landtag, bezogen auf die jeweils letzte Landtagswahl, mit dem Betrag von 11 Euro multipliziert wird.
  2. (2)Absatz 2Der Betrag nach Abs. 1 ist auf die im Landtag vertretenen politischen Parteien nach dem prozentuellen Anteil an Wählerstimmen gemessen an den für die im Landtag vertretenen politischen Parteien abgegebenen gültigen Stimmen aufzuteilen.Der Betrag nach Absatz eins, ist auf die im Landtag vertretenen politischen Parteien nach dem prozentuellen Anteil an Wählerstimmen gemessen an den für die im Landtag vertretenen politischen Parteien abgegebenen gültigen Stimmen aufzuteilen.
  3. (3)Absatz 3Der sich nach Abs. 1 und 2 ergebende jährliche Förderungsbetrag wird in vier gleich großen Raten jeweils zum 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November fällig. Die Raten sind auf das von der jeweiligen Landtagspartei angegebene Konto zu überweisen.Der sich nach Absatz eins und 2 ergebende jährliche Förderungsbetrag wird in vier gleich großen Raten jeweils zum 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November fällig. Die Raten sind auf das von der jeweiligen Landtagspartei angegebene Konto zu überweisen.
  4. (4)Absatz 4Im Jahr einer Landtagswahl ist für die Berechnung der Vierteljahresraten, die vor dem Wahltag fällig werden (Abs. 3), der bis zum Wahltag bestehende Prozentsatz an gültigen Stimmen, für die Berechnung der übrigen Vierteljahresraten der sich aus der Landtagswahl ergebene Prozentsatz an gültigen Stimmen zugrunde zu legen.Im Jahr einer Landtagswahl ist für die Berechnung der Vierteljahresraten, die vor dem Wahltag fällig werden (Absatz 3,), der bis zum Wahltag bestehende Prozentsatz an gültigen Stimmen, für die Berechnung der übrigen Vierteljahresraten der sich aus der Landtagswahl ergebene Prozentsatz an gültigen Stimmen zugrunde zu legen.
  5. (5)Absatz 5Ändern sich die für die Förderung maßgebenden Grundlagen, so ist die Förderung neu festzusetzen oder einzustellen.
§ 2 Bgld. PaFöG 2012 seit 03.07.2024 weggefallen.

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