§ 3 Bgld. PaFöG 2012 (weggefallen)

Burgenländisches Parteien-Förderungsgesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.07.2024 bis 31.12.9999
(1) Begehren auf Zuerkennung von Fördermitteln nach § 2 § 3 sind beim Amt der Burgenländischen Landesregierung bis spätestens 15Bgld. Dezember des Vorjahres einzubringen und müssen von dem Organ der Landtagspartei unterzeichnet sein, das satzungsgemäß zur Vertretung nach außen befugt istPaFöG 2012 seit 03.07.2024 weggefallen.

(2) Bei Versäumnis der Frist nach Abs. 1 ist der politischen Partei schriftlich eine Nachfrist von acht Wochen zu setzen.

Stand vor dem 03.07.2024

In Kraft vom 01.01.2013 bis 03.07.2024
(1) Begehren auf Zuerkennung von Fördermitteln nach § 2 § 3 sind beim Amt der Burgenländischen Landesregierung bis spätestens 15Bgld. Dezember des Vorjahres einzubringen und müssen von dem Organ der Landtagspartei unterzeichnet sein, das satzungsgemäß zur Vertretung nach außen befugt istPaFöG 2012 seit 03.07.2024 weggefallen.

(2) Bei Versäumnis der Frist nach Abs. 1 ist der politischen Partei schriftlich eine Nachfrist von acht Wochen zu setzen.

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