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(1) Zwischen Trägern öffentlicher Krankenanstalten sowie zwischen Trägern öffentlicher und privater Krankenanstalten können mit Genehmigung der Landesregierung Angliederungsverträge abgeschlossen werden, in denen die stationäre und/oder ambulante Behandlung der PfleglingePatienten der ersteren Krankenanstalt (Hauptanstalt) in der letzteren (angegliederten Krankenanstalt) unter der ärztlichen Aufsicht und auf Rechnung der Hauptanstalt vereinbart wird. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Angliederung im Interesse der Sicherstellung öffentlicher Anstaltspflege erforderlich ist und den Verordnungen der Gesundheitsplanungs GmbH über die verbindlichen Teile des ÖSG und des RSG oder dem Tiroler Krankenanstaltenplan (§ 62a) entspricht.
(2) Liegt eine der beteiligten Krankenanstalten nicht in Tirol, so bedarf der Angliederungsvertrag zu seiner Rechtswirksamkeit auch der Genehmigung durch die mitbeteiligte Landesregierung nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften.
(3) Im Falle eines Angliederungsvertrages gelten die von der Hauptanstalt in der angegliederten Anstalt stationär und/oder ambulant behandelten PfleglingePatienten als PfleglingePatienten der Hauptanstalt.
(4) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die Angliederung den Verordnungen der Gesundheitsplanungs GmbH über die verbindlichen Teile des ÖSG und des RSG oder dem Tiroler Krankenanstaltenplan (§ 62a) widerspricht. Für das Wirksamwerden des Widerrufes ist eine angemessene Frist festzulegen.
(1) Zwischen Trägern öffentlicher Krankenanstalten sowie zwischen Trägern öffentlicher und privater Krankenanstalten können mit Genehmigung der Landesregierung Angliederungsverträge abgeschlossen werden, in denen die stationäre und/oder ambulante Behandlung der PfleglingePatienten der ersteren Krankenanstalt (Hauptanstalt) in der letzteren (angegliederten Krankenanstalt) unter der ärztlichen Aufsicht und auf Rechnung der Hauptanstalt vereinbart wird. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Angliederung im Interesse der Sicherstellung öffentlicher Anstaltspflege erforderlich ist und den Verordnungen der Gesundheitsplanungs GmbH über die verbindlichen Teile des ÖSG und des RSG oder dem Tiroler Krankenanstaltenplan (§ 62a) entspricht.
(2) Liegt eine der beteiligten Krankenanstalten nicht in Tirol, so bedarf der Angliederungsvertrag zu seiner Rechtswirksamkeit auch der Genehmigung durch die mitbeteiligte Landesregierung nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften.
(3) Im Falle eines Angliederungsvertrages gelten die von der Hauptanstalt in der angegliederten Anstalt stationär und/oder ambulant behandelten PfleglingePatienten als PfleglingePatienten der Hauptanstalt.
(4) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die Angliederung den Verordnungen der Gesundheitsplanungs GmbH über die verbindlichen Teile des ÖSG und des RSG oder dem Tiroler Krankenanstaltenplan (§ 62a) widerspricht. Für das Wirksamwerden des Widerrufes ist eine angemessene Frist festzulegen.