§ 4 Bgld. PaFöG 2012 (weggefallen)

Burgenländisches Parteien-Förderungsgesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.07.2024 bis 31.12.9999
(1) Die politischen Parteien haben über die widmungsgemäße Verwendung der Förderungsbeiträge genaue Aufzeichnungen zu führen§ 4 Bgld. Diese Aufzeichnungen und alle dazugehörigen Unterlagen sind von der betreffenden politischen Partei durch einen von ihr bestellten beeideten Wirtschaftsprüfer jährlich überprüfen zu lassenPaFöG 2012 seit 03.07.2024 weggefallen. Der Überprüfungsbericht über die rechnerische Richtigkeit der auf Grund dieses Landesgesetzes erhaltenen Förderung ist bis spätestens 31. Mai des Folgejahres im Landesamtsblatt für das Burgenland zu verlautbaren.

(2) Das Anlegen einer Rücklage für unvorhergesehene Ausgaben oder für vorgesehene Ausgaben, die die Höhe des jährlichen Förderungsbetrages übersteigen, ist zulässig.

(3) Kommt eine politische Partei ihren Verpflichtungen nach Abs. 1 nicht nach, so hat ihr die Landesregierung aufzutragen, die verabsäumten Handlungen binnen einer angemessenen Nachfrist nachzuholen. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, so hat die Landesregierung einen beeideten Wirtschaftsprüfer zu bestellen und eine Überprüfung im Sinne des Abs. 1 anzuordnen. Das Ergebnis der Überprüfung ist im Landesamtsblatt für das Burgenland zu verlautbaren.

Stand vor dem 03.07.2024

In Kraft vom 01.01.2013 bis 03.07.2024
(1) Die politischen Parteien haben über die widmungsgemäße Verwendung der Förderungsbeiträge genaue Aufzeichnungen zu führen§ 4 Bgld. Diese Aufzeichnungen und alle dazugehörigen Unterlagen sind von der betreffenden politischen Partei durch einen von ihr bestellten beeideten Wirtschaftsprüfer jährlich überprüfen zu lassenPaFöG 2012 seit 03.07.2024 weggefallen. Der Überprüfungsbericht über die rechnerische Richtigkeit der auf Grund dieses Landesgesetzes erhaltenen Förderung ist bis spätestens 31. Mai des Folgejahres im Landesamtsblatt für das Burgenland zu verlautbaren.

(2) Das Anlegen einer Rücklage für unvorhergesehene Ausgaben oder für vorgesehene Ausgaben, die die Höhe des jährlichen Förderungsbetrages übersteigen, ist zulässig.

(3) Kommt eine politische Partei ihren Verpflichtungen nach Abs. 1 nicht nach, so hat ihr die Landesregierung aufzutragen, die verabsäumten Handlungen binnen einer angemessenen Nachfrist nachzuholen. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, so hat die Landesregierung einen beeideten Wirtschaftsprüfer zu bestellen und eine Überprüfung im Sinne des Abs. 1 anzuordnen. Das Ergebnis der Überprüfung ist im Landesamtsblatt für das Burgenland zu verlautbaren.

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