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(2) Das Anlegen einer Rücklage für unvorhergesehene Ausgaben oder für vorgesehene Ausgaben, die die Höhe des jährlichen Förderungsbetrages übersteigen, ist zulässig.
(3) Kommt eine politische Partei ihren Verpflichtungen nach Abs. 1 nicht nach, so hat ihr die Landesregierung aufzutragen, die verabsäumten Handlungen binnen einer angemessenen Nachfrist nachzuholen. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, so hat die Landesregierung einen beeideten Wirtschaftsprüfer zu bestellen und eine Überprüfung im Sinne des Abs. 1 anzuordnen. Das Ergebnis der Überprüfung ist im Landesamtsblatt für das Burgenland zu verlautbaren.
(2) Das Anlegen einer Rücklage für unvorhergesehene Ausgaben oder für vorgesehene Ausgaben, die die Höhe des jährlichen Förderungsbetrages übersteigen, ist zulässig.
(3) Kommt eine politische Partei ihren Verpflichtungen nach Abs. 1 nicht nach, so hat ihr die Landesregierung aufzutragen, die verabsäumten Handlungen binnen einer angemessenen Nachfrist nachzuholen. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, so hat die Landesregierung einen beeideten Wirtschaftsprüfer zu bestellen und eine Überprüfung im Sinne des Abs. 1 anzuordnen. Das Ergebnis der Überprüfung ist im Landesamtsblatt für das Burgenland zu verlautbaren.