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(2) Begehren auf Parteienförderung für das Jahr 2013 dürfen bereits vor diesem Zeitpunkt gestellt werden und sind bei sonstigem Anspruchsverlust bis längstens 31. März 2013 einzubringen. Begehren, die im JahrPaFöG 2012 auf Grund des Bgldseit 03.07.2024 weggefallen. Parteienförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 23/1994, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2001, gestellt wurden, gelten als solche auf Parteienförderung für das Jahr 2013.
(2) Begehren auf Parteienförderung für das Jahr 2013 dürfen bereits vor diesem Zeitpunkt gestellt werden und sind bei sonstigem Anspruchsverlust bis längstens 31. März 2013 einzubringen. Begehren, die im JahrPaFöG 2012 auf Grund des Bgldseit 03.07.2024 weggefallen. Parteienförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 23/1994, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2001, gestellt wurden, gelten als solche auf Parteienförderung für das Jahr 2013.