§ 8 Bgld. PaFöG 2012 (weggefallen)

Burgenländisches Parteien-Förderungsgesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.07.2024 bis 31.12.9999
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt das § 8 Bgld. Parteienförderungsgesetz, LGBl. Nr. 23/1994, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2001, außer Kraft.

(2) Begehren auf Parteienförderung für das Jahr 2013 dürfen bereits vor diesem Zeitpunkt gestellt werden und sind bei sonstigem Anspruchsverlust bis längstens 31. März 2013 einzubringen. Begehren, die im JahrPaFöG 2012 auf Grund des Bgldseit 03.07.2024 weggefallen. Parteienförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 23/1994, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2001, gestellt wurden, gelten als solche auf Parteienförderung für das Jahr 2013.

Stand vor dem 03.07.2024

In Kraft vom 01.01.2013 bis 03.07.2024
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt das § 8 Bgld. Parteienförderungsgesetz, LGBl. Nr. 23/1994, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2001, außer Kraft.

(2) Begehren auf Parteienförderung für das Jahr 2013 dürfen bereits vor diesem Zeitpunkt gestellt werden und sind bei sonstigem Anspruchsverlust bis längstens 31. März 2013 einzubringen. Begehren, die im JahrPaFöG 2012 auf Grund des Bgldseit 03.07.2024 weggefallen. Parteienförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 23/1994, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2001, gestellt wurden, gelten als solche auf Parteienförderung für das Jahr 2013.

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