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(1) Für das Land Oberösterreich ist eine Hauptwahlbehörde mit Sitz beim Amt der o.ö. Landesregierung einzurichten. Sie besteht aus dem Wahlleiter und fünf Beisitzern. Für den Wahlleiter sind zwei, für jeden Beisitzer ist ein Stellvertreter zu bestellen.
(2) Wahlleiter der Hauptwahlbehörde ist der Landeshauptmann. Er bestellt aus dem Kreis der rechtskundigen Bediensteten des Amtes der o. ö. Landesregierung die zwei Stellvertreter. Die Beisitzer und deren Stellvertreter werden von der Landesregierung bestellt. Sie dürfen keiner anderen Wahlbehörde nach diesem Landesgesetz angehören.
(3) Die Aufgaben der Hauptwahlbehörde sind insbesondere:
1. | die Einrichtung der Betriebswahlbehörden sowie die Feststellung der Betriebe, die keiner Betriebswahlbehörde zugeordnet sind; | |||||||||
2. | die Prüfung der Wahlvorschläge; | |||||||||
3. | die Festlegung der Form und des Inhaltes des amtlichen Stimmzettels; | |||||||||
4. | die amtswegige Ergänzung oder Berichtigung des Wählerverzeichnisses; | |||||||||
5. | die Entscheidung über | |||||||||
6. | die Durchführung der Briefwahl außerhalb von Betriebswahlbehörden und die Auszählung der Stimmen; | |||||||||
7. | die Überprüfung der Wahlunterlagen der Betriebswahlbehörden; | |||||||||
8. | die Feststellung des Gesamtergebnisses der Wahl einschließlich der Zuordnung der Mandate; | |||||||||
9. | die Kundmachung des Wahlergebnisses innerhalb von zwei Wochen ab dem letzten Wahltag; | |||||||||
10. | die Entscheidung über Wahlanfechtungen. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 31/2014) |
(1) Für das Land Oberösterreich ist eine Hauptwahlbehörde mit Sitz beim Amt der o.ö. Landesregierung einzurichten. Sie besteht aus dem Wahlleiter und fünf Beisitzern. Für den Wahlleiter sind zwei, für jeden Beisitzer ist ein Stellvertreter zu bestellen.
(2) Wahlleiter der Hauptwahlbehörde ist der Landeshauptmann. Er bestellt aus dem Kreis der rechtskundigen Bediensteten des Amtes der o. ö. Landesregierung die zwei Stellvertreter. Die Beisitzer und deren Stellvertreter werden von der Landesregierung bestellt. Sie dürfen keiner anderen Wahlbehörde nach diesem Landesgesetz angehören.
(3) Die Aufgaben der Hauptwahlbehörde sind insbesondere:
1. | die Einrichtung der Betriebswahlbehörden sowie die Feststellung der Betriebe, die keiner Betriebswahlbehörde zugeordnet sind; | |||||||||
2. | die Prüfung der Wahlvorschläge; | |||||||||
3. | die Festlegung der Form und des Inhaltes des amtlichen Stimmzettels; | |||||||||
4. | die amtswegige Ergänzung oder Berichtigung des Wählerverzeichnisses; | |||||||||
5. | die Entscheidung über | |||||||||
6. | die Durchführung der Briefwahl außerhalb von Betriebswahlbehörden und die Auszählung der Stimmen; | |||||||||
7. | die Überprüfung der Wahlunterlagen der Betriebswahlbehörden; | |||||||||
8. | die Feststellung des Gesamtergebnisses der Wahl einschließlich der Zuordnung der Mandate; | |||||||||
9. | die Kundmachung des Wahlergebnisses innerhalb von zwei Wochen ab dem letzten Wahltag; | |||||||||
10. | die Entscheidung über Wahlanfechtungen. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 31/2014) |