Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Für die Publikation der Bekanntmachungen steht ein auf der genannten Internetadresse aufrufbares Anwendungsprogramm zur Verfügung.
(3) In Ausnahmefällen, wenn das Onlinetool nicht zur Verfügung stehen sollte, können Bekanntmachungen auch in anderer elektronischer Form oder per Fax übermittelt werden. Die entsprechenden elektronischen Adressen dafür sind im Internet angeführt.
(4) Bekanntmachungen und Mitteilungen in Vergabeverfahren können zusätzlich auch im Landesamtsblatt für das Burgenland veröffentlicht werden.
(5) Diese Verordnung berührt nicht die Verpflichtung, Bekanntmachungen und Mitteilungen im Oberschwellenbereich dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union zu übermitteln. Diese Bekanntmachungen dürfen nicht vor dem Tag der Weiterleitung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen publiziert werden.
(2) Für die Publikation der Bekanntmachungen steht ein auf der genannten Internetadresse aufrufbares Anwendungsprogramm zur Verfügung.
(3) In Ausnahmefällen, wenn das Onlinetool nicht zur Verfügung stehen sollte, können Bekanntmachungen auch in anderer elektronischer Form oder per Fax übermittelt werden. Die entsprechenden elektronischen Adressen dafür sind im Internet angeführt.
(4) Bekanntmachungen und Mitteilungen in Vergabeverfahren können zusätzlich auch im Landesamtsblatt für das Burgenland veröffentlicht werden.
(5) Diese Verordnung berührt nicht die Verpflichtung, Bekanntmachungen und Mitteilungen im Oberschwellenbereich dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union zu übermitteln. Diese Bekanntmachungen dürfen nicht vor dem Tag der Weiterleitung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen publiziert werden.