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(1) Das Wahlbüro hat den zur brieflichen Stimmabgabe Berechtigten mittels eingeschriebenen Briefes die auf deren Namen lautende Wahlkarte im Postweg zu übermitteln. Dieser ist ein leerer Stimmzettel sowie ein wie für die übrigen Wähler aufliegender leerer Umschlag beizufügen. Die Wahlkarte dient gleichzeitig als Rücksendekuvert, das frankiert mit der Adresse der Hauptwahlbehörde versehen ist sowie die laufende Nummer des Wählerverzeichnisses zu beinhalten hat. (Anm: LGBl.Nr. 76/2014)
(2) Bei der brieflichen Stimmabgabe muß sich der Stimmzettel in dem von der Wahlbehörde übermittelten Wahlkuvert befinden, das keinerlei Aufschrift oder Zeichen tragen darf, die auf die Person des Wählers schließen lassen. Dieses Wahlkuvert ist in das Rücksendekuvert (Wahlkarte) zu geben und an die Hauptwahlbehörde so rechtzeitig zu übermitteln, daß dieses spätestens bis zum Ablauf der für die Stimmabgabe festgesetzten Zeit bei der Hauptwahlbehörde einlangt.
(1) Das Wahlbüro hat den zur brieflichen Stimmabgabe Berechtigten mittels eingeschriebenen Briefes die auf deren Namen lautende Wahlkarte im Postweg zu übermitteln. Dieser ist ein leerer Stimmzettel sowie ein wie für die übrigen Wähler aufliegender leerer Umschlag beizufügen. Die Wahlkarte dient gleichzeitig als Rücksendekuvert, das frankiert mit der Adresse der Hauptwahlbehörde versehen ist sowie die laufende Nummer des Wählerverzeichnisses zu beinhalten hat. (Anm: LGBl.Nr. 76/2014)
(2) Bei der brieflichen Stimmabgabe muß sich der Stimmzettel in dem von der Wahlbehörde übermittelten Wahlkuvert befinden, das keinerlei Aufschrift oder Zeichen tragen darf, die auf die Person des Wählers schließen lassen. Dieses Wahlkuvert ist in das Rücksendekuvert (Wahlkarte) zu geben und an die Hauptwahlbehörde so rechtzeitig zu übermitteln, daß dieses spätestens bis zum Ablauf der für die Stimmabgabe festgesetzten Zeit bei der Hauptwahlbehörde einlangt.