Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Reihungskommission ist beim Amt der Landesregierung einzurichten. Ihr gehören an:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3) Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. d sind unter Bedachtnahme auf die Eigenart der ausgeschriebenen Stelle anläßlich jeder Ausschreibung neu zu bestellen.
(4) Die Reihungskommission hat die Bewerber im Hinblick auf ihre fachliche Befähigung in einem Dreiervorschlag zu reihen. Bei der Besetzung der Stelle eines ärztlichen Leiters ist neben der fachlichen Befähigung auch die Fähigkeit zur Leitung eines Krankenhauses zu berücksichtigen. Die Reihung ist zu begründen.
(5) Die Reihungskommission ist beschlußfähig, wenn die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt und mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende, anwesend ist. Zu einem Beschluß ist die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Eine Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.
(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung eine Geschäftsordnung für die Reihungskommission zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Einberufung der Sitzungen, die Abstimmung sowie über die Entschädigung der Mitglieder und den Ersatz der Fahrtkosten zu enthalten hat.
(2) Die Reihungskommission ist beim Amt der Landesregierung einzurichten. Ihr gehören an:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3) Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. d sind unter Bedachtnahme auf die Eigenart der ausgeschriebenen Stelle anläßlich jeder Ausschreibung neu zu bestellen.
(4) Die Reihungskommission hat die Bewerber im Hinblick auf ihre fachliche Befähigung in einem Dreiervorschlag zu reihen. Bei der Besetzung der Stelle eines ärztlichen Leiters ist neben der fachlichen Befähigung auch die Fähigkeit zur Leitung eines Krankenhauses zu berücksichtigen. Die Reihung ist zu begründen.
(5) Die Reihungskommission ist beschlußfähig, wenn die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt und mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende, anwesend ist. Zu einem Beschluß ist die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Eine Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.
(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung eine Geschäftsordnung für die Reihungskommission zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Einberufung der Sitzungen, die Abstimmung sowie über die Entschädigung der Mitglieder und den Ersatz der Fahrtkosten zu enthalten hat.