§ 1 Bgld. PSG 2003 (weggefallen)

Bgld. Pflanzenschutzgesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.12.2019 bis 31.12.9999
(1) Zweck dieses Gesetzes ist der Schutz von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen vor Krankheiten und Schädlingen (Schadorganismen) innerhalb des Landesgebietes.

(2) Von diesem Gesetz sind nicht die im Forstgesetz 1975 vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz von Pflanzen betroffen§ 1 Bgld. Abweichend davon gelten die Verpflichtungen nach diesem Gesetz auch für Grundflächen, auf die die Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 Anwendung finden, wenn diese Grundflächen unmittelbar an landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Grundflächen angrenzen und eine Anwendung dieses Gesetzes im Interesse des Pflanzenschutzes geboten istPSG 2003 seit 14.12.2019 weggefallen.

(3) Der Schutz von Pflanzen vor Schädigungen durch jagdbare Tiere wird durch dieses Gesetz nicht geregelt.

Stand vor dem 14.12.2019

In Kraft vom 24.07.2004 bis 14.12.2019
(1) Zweck dieses Gesetzes ist der Schutz von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen vor Krankheiten und Schädlingen (Schadorganismen) innerhalb des Landesgebietes.

(2) Von diesem Gesetz sind nicht die im Forstgesetz 1975 vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz von Pflanzen betroffen§ 1 Bgld. Abweichend davon gelten die Verpflichtungen nach diesem Gesetz auch für Grundflächen, auf die die Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 Anwendung finden, wenn diese Grundflächen unmittelbar an landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Grundflächen angrenzen und eine Anwendung dieses Gesetzes im Interesse des Pflanzenschutzes geboten istPSG 2003 seit 14.12.2019 weggefallen.

(3) Der Schutz von Pflanzen vor Schädigungen durch jagdbare Tiere wird durch dieses Gesetz nicht geregelt.

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