§ 2 Bgld. PSG 2003 (weggefallen)

Bgld. Pflanzenschutzgesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.12.2019 bis 31.12.9999
(1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

1.

Pflanzen: lebende Pflanzen und spezifizierte lebende Teile von Pflanzen einschließlich Samen. Als lebende Pflanzen gelten auch:

a)

Früchte - im botanischen Sinne -, sofern nicht durch Tieffrieren haltbar gemacht;

b)

Gemüse, sofern nicht durch Tieffrieren haltbar gemacht;

c)

Knollen, Kormus, Zwiebeln, Wurzelstöcke;

d)

Schnittblumen;

e)

Äste mit Laub bzw. Nadeln;

f)

gefällte Bäume mit Laub bzw. Nadeln;

g)

Blätter, Blattwerk;

h)

pflanzliche Gewebekulturen;

i)

bestäubungsfähige Pollen;

j)

Edelholz, Stecklinge, Pfropfreiser;

k)

andere Teile von Pflanzen, die nach unionsrechtlichen Vorschriften festgelegt worden sind.

Als Samen gelten Samen im botanischen Sinne außer solchen, die nicht zum Anpflanzen bestimmt sind.

2.

Pflanzenerzeugnisse: Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, unverarbeitet oder durch einfache Verfahren bearbeitet, soweit sie nicht Pflanzen sind;

3.

Schadorganismen: alle Arten, Stämme oder Biotypen von Pflanzen, Tieren oder Krankheitserregern, die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse schädigen können;

4.

Pflanzenschutzmaßnahmen: die Anwendung von Mitteln oder Verfahren oder sonstige Handlungen und Unterlassungen zur Bekämpfung von Schadorganismen oder zur Vorbeugung gegen deren Auftreten.

(2) Pflanzenschutzmaßnahmen im Sinne des Abs§ 2 Bgld. 1 Z 4 können Kulturmaßnahmen, technische Bekämpfungsmaßnahmen, biologische Bekämpfungsmaßnahmen und administrative Verbote umfassenPSG 2003 seit 14.12.2019 weggefallen. Im Einzelnen kommen insbesondere in Betracht:

1.

das Verbot oder die Einschränkung des Anbaus bestimmter Pflanzenarten oder der Verwendung bestimmter Kultursubstrate im Interesse des Pflanzenschutzes;

2.

die Anwendung bestimmter chemischer, biologischer oder mechanischer Pflanzenschutzverfahren;

3.

die Einhaltung bestimmter Fruchtfolgen, Anbau- und Pflanzmethoden;

4.

eine Beschränkung oder ein Verbot der Nutzung von bebauten oder unbebauten Grundstücken, die von Schadorganismen in einem gefahrdrohenden Ausmaß befallen oder eines solchen Befalls verdächtig oder gefährdet sind;

5.

die Überwachung von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln, auf bzw. in denen Schadorganismen auftreten können;

6.

die Entnahme und Untersuchung von Pflanzen - und von Erdproben;

7.

eine örtliche Beschränkung oder ein Verbot des Verbringens von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, von Schadorganismen sowie von Überträgern von Schadorganismen (Sperre);

8.

Die Erklärung einer mit Schadorganismen kontaminierten Fläche zur Befallszone oder eines mit Schadorganismen kontaminierten Gegenstandes zum Befallsgegenstand;

9.

Maßnahmen zur unschädlichen Verwertung, Vernichtung oder Entseuchung von Befallsgegenständen und Kultursubstraten sowie zur Entseuchung des Bodens, von Transportmitteln oder Räumlichkeiten;

10.

soweit dies ein wirksamer Pflanzenschutz erfordert, Maßnahmen zur unschädlichen Verwertung oder Vernichtung gesunder Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse;

11.

die Verwendung oder der Schutz von Tieren oder Kleinlebewesen, die für den Pflanzenschutz nützlich sind, im Rahmen der geltenden Bestimmungen;

12.

die Erhaltung oder Wiederherstellung der erforderlichen Lebensbedingungen für nützliche Tiere und Kleinlebewesen als wesentliches Vorbeugungsmittel gegen den Befall von Kulturpflanzen durch tierische Schadorganismen;

13.

die Anordnung von gemeinsamen Maßnahmen zur Vertreibung von Staren in Weingartenkulturen;

14.

Maßnahmen zur Bekämpfung der Reblaus.

Stand vor dem 14.12.2019

In Kraft vom 30.11.2013 bis 14.12.2019
(1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

1.

Pflanzen: lebende Pflanzen und spezifizierte lebende Teile von Pflanzen einschließlich Samen. Als lebende Pflanzen gelten auch:

a)

Früchte - im botanischen Sinne -, sofern nicht durch Tieffrieren haltbar gemacht;

b)

Gemüse, sofern nicht durch Tieffrieren haltbar gemacht;

c)

Knollen, Kormus, Zwiebeln, Wurzelstöcke;

d)

Schnittblumen;

e)

Äste mit Laub bzw. Nadeln;

f)

gefällte Bäume mit Laub bzw. Nadeln;

g)

Blätter, Blattwerk;

h)

pflanzliche Gewebekulturen;

i)

bestäubungsfähige Pollen;

j)

Edelholz, Stecklinge, Pfropfreiser;

k)

andere Teile von Pflanzen, die nach unionsrechtlichen Vorschriften festgelegt worden sind.

Als Samen gelten Samen im botanischen Sinne außer solchen, die nicht zum Anpflanzen bestimmt sind.

2.

Pflanzenerzeugnisse: Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, unverarbeitet oder durch einfache Verfahren bearbeitet, soweit sie nicht Pflanzen sind;

3.

Schadorganismen: alle Arten, Stämme oder Biotypen von Pflanzen, Tieren oder Krankheitserregern, die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse schädigen können;

4.

Pflanzenschutzmaßnahmen: die Anwendung von Mitteln oder Verfahren oder sonstige Handlungen und Unterlassungen zur Bekämpfung von Schadorganismen oder zur Vorbeugung gegen deren Auftreten.

(2) Pflanzenschutzmaßnahmen im Sinne des Abs§ 2 Bgld. 1 Z 4 können Kulturmaßnahmen, technische Bekämpfungsmaßnahmen, biologische Bekämpfungsmaßnahmen und administrative Verbote umfassenPSG 2003 seit 14.12.2019 weggefallen. Im Einzelnen kommen insbesondere in Betracht:

1.

das Verbot oder die Einschränkung des Anbaus bestimmter Pflanzenarten oder der Verwendung bestimmter Kultursubstrate im Interesse des Pflanzenschutzes;

2.

die Anwendung bestimmter chemischer, biologischer oder mechanischer Pflanzenschutzverfahren;

3.

die Einhaltung bestimmter Fruchtfolgen, Anbau- und Pflanzmethoden;

4.

eine Beschränkung oder ein Verbot der Nutzung von bebauten oder unbebauten Grundstücken, die von Schadorganismen in einem gefahrdrohenden Ausmaß befallen oder eines solchen Befalls verdächtig oder gefährdet sind;

5.

die Überwachung von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln, auf bzw. in denen Schadorganismen auftreten können;

6.

die Entnahme und Untersuchung von Pflanzen - und von Erdproben;

7.

eine örtliche Beschränkung oder ein Verbot des Verbringens von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, von Schadorganismen sowie von Überträgern von Schadorganismen (Sperre);

8.

Die Erklärung einer mit Schadorganismen kontaminierten Fläche zur Befallszone oder eines mit Schadorganismen kontaminierten Gegenstandes zum Befallsgegenstand;

9.

Maßnahmen zur unschädlichen Verwertung, Vernichtung oder Entseuchung von Befallsgegenständen und Kultursubstraten sowie zur Entseuchung des Bodens, von Transportmitteln oder Räumlichkeiten;

10.

soweit dies ein wirksamer Pflanzenschutz erfordert, Maßnahmen zur unschädlichen Verwertung oder Vernichtung gesunder Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse;

11.

die Verwendung oder der Schutz von Tieren oder Kleinlebewesen, die für den Pflanzenschutz nützlich sind, im Rahmen der geltenden Bestimmungen;

12.

die Erhaltung oder Wiederherstellung der erforderlichen Lebensbedingungen für nützliche Tiere und Kleinlebewesen als wesentliches Vorbeugungsmittel gegen den Befall von Kulturpflanzen durch tierische Schadorganismen;

13.

die Anordnung von gemeinsamen Maßnahmen zur Vertreibung von Staren in Weingartenkulturen;

14.

Maßnahmen zur Bekämpfung der Reblaus.

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