§ 3 Bgld. PSG 2003 (weggefallen)

Bgld. Pflanzenschutzgesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.12.2019 bis 31.12.9999
Die Eigentümerinnen oder die Eigentümer und sonstige Verfügungsberechtigte von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln, auf oder in denen sich Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, die als Überträger von Schadorganismen in Betracht kommen, befinden, sind verpflichtet,

1.

diese Grundstücke, Baulichkeiten und Transportmittel sowie Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse durch geeignete Maßnahmen tunlichst frei von Schadorganismen zu halten,

2.

jedes atypische Auftreten oder jeden Verdacht eines Auftretens von Schadorganismen, die sich in gefahrdrohender Weise vermehren, unverzüglich der Gemeinde zu melden,

3.

das Betreten ihrer Grundstücke, Baulichkeiten und Transportmittel durch die mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten Behörden einschließlich des Pflanzenschutzdienstes des Landes (§ 10 Abs. 2) sowie durch von der Behörde beauftragte Dritte im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben ohne Entschädigung zu dulden sowie die Entnahme von Pflanzenproben, Bodenproben, Proben von Pflanzenerzeugnissen und dgl. für Untersuchungszwecke ohne Entschädigung zuzulassen, soweit dies zum Zweck der Überwachung erforderlich ist,

4.

den mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten Behörden einschließlich des Pflanzenschutzdienstes des Landes sowie von der Behörde beauftragten Dritten im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben auf Anfrage die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte, insbesondere über das Auftreten von Schadorganismen sowie über die Begleitumstände, zu erteilen,

5.

die ihnen insbesondere auf Grund der §§ 4 und 5 aufgetragenen Pflanzenschutzmaßnahmen sachgemäß durchzuführen und dabei die Anordnungen von allenfalls mit der Leitung der Maßnahme betrauten Dritten zu befolgen, solche Maßnahmen auftragsgemäß von fachkundigen Dritten durchführen zu lassen oder die Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen durch von der Behörde betraute Dritte zu dulden sowie

6.

allenfalls angeordneten besonderen Untersuchungs- und Anzeigepflichten im Sinne des § 5 nachzukommen.

§ 3 Bgld. PSG 2003 seit 14.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 14.12.2019

In Kraft vom 29.11.2006 bis 14.12.2019
Die Eigentümerinnen oder die Eigentümer und sonstige Verfügungsberechtigte von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln, auf oder in denen sich Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, die als Überträger von Schadorganismen in Betracht kommen, befinden, sind verpflichtet,

1.

diese Grundstücke, Baulichkeiten und Transportmittel sowie Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse durch geeignete Maßnahmen tunlichst frei von Schadorganismen zu halten,

2.

jedes atypische Auftreten oder jeden Verdacht eines Auftretens von Schadorganismen, die sich in gefahrdrohender Weise vermehren, unverzüglich der Gemeinde zu melden,

3.

das Betreten ihrer Grundstücke, Baulichkeiten und Transportmittel durch die mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten Behörden einschließlich des Pflanzenschutzdienstes des Landes (§ 10 Abs. 2) sowie durch von der Behörde beauftragte Dritte im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben ohne Entschädigung zu dulden sowie die Entnahme von Pflanzenproben, Bodenproben, Proben von Pflanzenerzeugnissen und dgl. für Untersuchungszwecke ohne Entschädigung zuzulassen, soweit dies zum Zweck der Überwachung erforderlich ist,

4.

den mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten Behörden einschließlich des Pflanzenschutzdienstes des Landes sowie von der Behörde beauftragten Dritten im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben auf Anfrage die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte, insbesondere über das Auftreten von Schadorganismen sowie über die Begleitumstände, zu erteilen,

5.

die ihnen insbesondere auf Grund der §§ 4 und 5 aufgetragenen Pflanzenschutzmaßnahmen sachgemäß durchzuführen und dabei die Anordnungen von allenfalls mit der Leitung der Maßnahme betrauten Dritten zu befolgen, solche Maßnahmen auftragsgemäß von fachkundigen Dritten durchführen zu lassen oder die Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen durch von der Behörde betraute Dritte zu dulden sowie

6.

allenfalls angeordneten besonderen Untersuchungs- und Anzeigepflichten im Sinne des § 5 nachzukommen.

§ 3 Bgld. PSG 2003 seit 14.12.2019 weggefallen.

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