§ 4 Bgld. PSG 2003 (weggefallen)

Bgld. Pflanzenschutzgesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.12.2019 bis 31.12.9999
(1) Bei festgestelltem atypischen Auftreten oder bei jedem begründeten Verdacht eines solchen Auftretens von Schadorganismen hat die Behörde den im § 3 § 4 genannten Personen nach Anhörung des Pflanzenschutzdienstes des Landes (§ 10 Abs. 2) im Einzelfall durch Bescheid, bei großräumigem Auftreten durch Verordnung, je nach Art der Schadorganismen im notwendigen Ausmaß Bekämpfungsmaßnahmen im Sinne des § 2 Abs. 2 anzuordnen.

(2) Soweit mit Rücksicht auf die Gefährlichkeit eines Schadorganismus zum Zwecke eines wirksamen Pflanzenschutzes eine besondere wechselseitige Abstimmung der zu setzenden Pflanzenschutzmaßnahmen oder besonderes Fachwissen erforderlich ist, kann die Behörde in einer Anordnung gemäß AbsBgld. 1 bestimmen, dass

1.

die Verpflichteten fachkundige natürliche Personen oder juristische Personen, wenn ihnen fachkundige natürliche Personen zur Verfügung stehen, die den von der Behörde näher festgelegten Qualifikationskriterien entsprechen, mit der Durchführung der angeordneten Pflanzenschutzmaßnahmen zu betrauen haben oder

2.

die Leitung oder Durchführung der angeordneten Pflanzenschutzmaßnahmen solchen fachkundigen Personen übertragen wird, die von der Behörde zu bestimmen sind.

(3) Die Betrauung fachkundiger Dritter mit der Leitung oder Durchführung angeordneter Pflanzenschutzmaßnahmen im Sinn des AbsPSG 2003 seit 14.12.2019 weggefallen. 2 Z 2 hat in Form eines privatrechtlichen Vertrags zu erfolgen.

(4) Bei Gefahr in Verzug hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen gemäß Abs. 1 ohne weiteres Verfahren unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch die im § 3 genannten Personen erforderlichenfalls durch Dritte durchführen zu lassen.

Stand vor dem 14.12.2019

In Kraft vom 24.07.2004 bis 14.12.2019
(1) Bei festgestelltem atypischen Auftreten oder bei jedem begründeten Verdacht eines solchen Auftretens von Schadorganismen hat die Behörde den im § 3 § 4 genannten Personen nach Anhörung des Pflanzenschutzdienstes des Landes (§ 10 Abs. 2) im Einzelfall durch Bescheid, bei großräumigem Auftreten durch Verordnung, je nach Art der Schadorganismen im notwendigen Ausmaß Bekämpfungsmaßnahmen im Sinne des § 2 Abs. 2 anzuordnen.

(2) Soweit mit Rücksicht auf die Gefährlichkeit eines Schadorganismus zum Zwecke eines wirksamen Pflanzenschutzes eine besondere wechselseitige Abstimmung der zu setzenden Pflanzenschutzmaßnahmen oder besonderes Fachwissen erforderlich ist, kann die Behörde in einer Anordnung gemäß AbsBgld. 1 bestimmen, dass

1.

die Verpflichteten fachkundige natürliche Personen oder juristische Personen, wenn ihnen fachkundige natürliche Personen zur Verfügung stehen, die den von der Behörde näher festgelegten Qualifikationskriterien entsprechen, mit der Durchführung der angeordneten Pflanzenschutzmaßnahmen zu betrauen haben oder

2.

die Leitung oder Durchführung der angeordneten Pflanzenschutzmaßnahmen solchen fachkundigen Personen übertragen wird, die von der Behörde zu bestimmen sind.

(3) Die Betrauung fachkundiger Dritter mit der Leitung oder Durchführung angeordneter Pflanzenschutzmaßnahmen im Sinn des AbsPSG 2003 seit 14.12.2019 weggefallen. 2 Z 2 hat in Form eines privatrechtlichen Vertrags zu erfolgen.

(4) Bei Gefahr in Verzug hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen gemäß Abs. 1 ohne weiteres Verfahren unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch die im § 3 genannten Personen erforderlichenfalls durch Dritte durchführen zu lassen.

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