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(2) Soweit mit Rücksicht auf die Gefährlichkeit eines Schadorganismus zum Zwecke eines wirksamen Pflanzenschutzes eine besondere wechselseitige Abstimmung der zu setzenden Pflanzenschutzmaßnahmen oder besonderes Fachwissen erforderlich ist, kann die Behörde in einer Anordnung gemäß AbsBgld. 1 bestimmen, dass
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(3) Die Betrauung fachkundiger Dritter mit der Leitung oder Durchführung angeordneter Pflanzenschutzmaßnahmen im Sinn des AbsPSG 2003 seit 14.12.2019 weggefallen. 2 Z 2 hat in Form eines privatrechtlichen Vertrags zu erfolgen.
(4) Bei Gefahr in Verzug hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen gemäß Abs. 1 ohne weiteres Verfahren unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch die im § 3 genannten Personen erforderlichenfalls durch Dritte durchführen zu lassen.
(2) Soweit mit Rücksicht auf die Gefährlichkeit eines Schadorganismus zum Zwecke eines wirksamen Pflanzenschutzes eine besondere wechselseitige Abstimmung der zu setzenden Pflanzenschutzmaßnahmen oder besonderes Fachwissen erforderlich ist, kann die Behörde in einer Anordnung gemäß AbsBgld. 1 bestimmen, dass
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(3) Die Betrauung fachkundiger Dritter mit der Leitung oder Durchführung angeordneter Pflanzenschutzmaßnahmen im Sinn des AbsPSG 2003 seit 14.12.2019 weggefallen. 2 Z 2 hat in Form eines privatrechtlichen Vertrags zu erfolgen.
(4) Bei Gefahr in Verzug hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen gemäß Abs. 1 ohne weiteres Verfahren unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch die im § 3 genannten Personen erforderlichenfalls durch Dritte durchführen zu lassen.