§ 5 Bgld. PSG 2003 (weggefallen)

Bgld. Pflanzenschutzgesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.12.2019 bis 31.12.9999
Die Landesregierung kann nach Anhörung des Pflanzenschutzdienstes des Landes (§ 10 Abs. 2§ 5 ) hinsichtlich einzelner Schadorganismen, welche eine erhebliche Schädigung oder wesentliche Gefährdung von Pflanzen erwarten lassen, bereits vor ihrem Auftreten die zu ihrer wirksamen Bekämpfung oder Verhinderung der Verbreitung erforderlichen Maßnahmen (§ 4 Abs. 1) durch Verordnung anordnenBgld. In dieser Verordnung können auch besondere Untersuchungs- und Anzeigepflichten sowie besondere behördliche Überwachungsmaßnahmen angeordnet werdenPSG 2003 seit 14.12.2019 weggefallen. Die Erforderlichkeit zur Erlassung einer solchen Verordnung ist jedenfalls anzunehmen, wenn es sich um die Pflicht zur Umsetzung von unionsrechtlichen Rechtsvorschriften handelt.

Stand vor dem 14.12.2019

In Kraft vom 30.11.2013 bis 14.12.2019
Die Landesregierung kann nach Anhörung des Pflanzenschutzdienstes des Landes (§ 10 Abs. 2§ 5 ) hinsichtlich einzelner Schadorganismen, welche eine erhebliche Schädigung oder wesentliche Gefährdung von Pflanzen erwarten lassen, bereits vor ihrem Auftreten die zu ihrer wirksamen Bekämpfung oder Verhinderung der Verbreitung erforderlichen Maßnahmen (§ 4 Abs. 1) durch Verordnung anordnenBgld. In dieser Verordnung können auch besondere Untersuchungs- und Anzeigepflichten sowie besondere behördliche Überwachungsmaßnahmen angeordnet werdenPSG 2003 seit 14.12.2019 weggefallen. Die Erforderlichkeit zur Erlassung einer solchen Verordnung ist jedenfalls anzunehmen, wenn es sich um die Pflicht zur Umsetzung von unionsrechtlichen Rechtsvorschriften handelt.

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