§ 33 Tir KAG

Krankenanstaltengesetz - Tir KAG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) PfleglingePatienten dürfen nur durch die Anstaltsleitung aufgrund einer Untersuchung durch den hiezu bestimmten Anstaltsarzt aufgenommen werden. Soll die Aufnahme des PfleglingsPatienten nur für längstens einen Tag (tagesklinisch) auf dem Gebiet eines Sonderfaches erfolgen, für das eine Abteilung, ein Departement oder ein Fachschwerpunkt nicht vorhanden sind, so dürfen nur solche PfleglingePatienten aufgenommen werden, bei denen nach den Umständen des Einzelfalles das Vorhandensein einer solchen Organisationseinheit für allfällige Zwischenfälle voraussichtlich nicht erforderlich sein wird.

(2) Die Aufnahme von PfleglingenPatienten ist auf anstaltsbedürftige Personen und auf Personen, die sich einem operativen Eingriff unterziehen, beschränkt. Bei der Aufnahme ist auf den Zweck der Krankenanstalt und auf den Umfang der Anstaltseinrichtungen Bedacht zu nehmen. Unabweisbare Personen müssen in Anstaltspflege genommen werden.

(3) Als anstaltsbedürftig im Sinne des Abs. 2 gelten Personen,

a)

deren auf Grund ärztlicher Untersuchung festgestellter geistiger oder körperlicher Zustand die Aufnahme in Anstaltspflege erfordert;

b)

die ein Versicherungsträger (§ 52) oder ein Gericht im Zusammenhang mit einem Verfahren über Leistungssachen zum Zwecke einer Befundung oder einer Begutachtung in die Krankenanstalt einweist;

c)

an denen eine klinische Prüfung eines Arzneimittels oder eines Medizinprodukts durchgeführt werden soll, auch wenn es sich um gesunde Personen handelt;

d)

die der Aufnahme in die Krankenanstalt zur Durchführung von Maßnahmen der Fortpflanzungsmedizin bedürfen.

(4) Als unabweisbar im Sinne des Abs. 2 gelten Personen, deren geistiger oder körperlicher Zustand wegen Lebensgefahr oder wegen Gefahr einer sonst nicht vermeidbaren schweren Gesundheitsschädigung sofortige Anstaltsbehandlung erfordert, sowie Frauen, wenn die Entbindung unmittelbar bevorsteht. Als unabweisbar gelten auch Personen, die auf Grund besonderer Vorschriften von einer Behörde eingewiesen werden.

(5) Ist die Aufnahme einer unabweisbaren Person in die allgemeine Gebührenklasse wegen Platzmangels nicht möglich, so hat sie die Anstaltsleitung ohne Verrechnung von Mehrkosten solange in die Sonderklasse aufzunehmen, bis der Platzmangel in der allgemeinen Gebührenklasse behoben ist und der Zustand des PfleglingsPatienten die Verlegung zuläßt.

(6) Im Fall der Behandlung eines PfleglingsPatienten in fachrichtungsbezogenen Organisationsformen (§ 2b) oder in dislozierten Betriebsformen (§ 10 Abs. 7) ist der PfleglingPatient jener Krankenanstalt zuzurechnen, in der er sich befindet.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 21.11.2012 bis 31.12.2019

(1) PfleglingePatienten dürfen nur durch die Anstaltsleitung aufgrund einer Untersuchung durch den hiezu bestimmten Anstaltsarzt aufgenommen werden. Soll die Aufnahme des PfleglingsPatienten nur für längstens einen Tag (tagesklinisch) auf dem Gebiet eines Sonderfaches erfolgen, für das eine Abteilung, ein Departement oder ein Fachschwerpunkt nicht vorhanden sind, so dürfen nur solche PfleglingePatienten aufgenommen werden, bei denen nach den Umständen des Einzelfalles das Vorhandensein einer solchen Organisationseinheit für allfällige Zwischenfälle voraussichtlich nicht erforderlich sein wird.

(2) Die Aufnahme von PfleglingenPatienten ist auf anstaltsbedürftige Personen und auf Personen, die sich einem operativen Eingriff unterziehen, beschränkt. Bei der Aufnahme ist auf den Zweck der Krankenanstalt und auf den Umfang der Anstaltseinrichtungen Bedacht zu nehmen. Unabweisbare Personen müssen in Anstaltspflege genommen werden.

(3) Als anstaltsbedürftig im Sinne des Abs. 2 gelten Personen,

a)

deren auf Grund ärztlicher Untersuchung festgestellter geistiger oder körperlicher Zustand die Aufnahme in Anstaltspflege erfordert;

b)

die ein Versicherungsträger (§ 52) oder ein Gericht im Zusammenhang mit einem Verfahren über Leistungssachen zum Zwecke einer Befundung oder einer Begutachtung in die Krankenanstalt einweist;

c)

an denen eine klinische Prüfung eines Arzneimittels oder eines Medizinprodukts durchgeführt werden soll, auch wenn es sich um gesunde Personen handelt;

d)

die der Aufnahme in die Krankenanstalt zur Durchführung von Maßnahmen der Fortpflanzungsmedizin bedürfen.

(4) Als unabweisbar im Sinne des Abs. 2 gelten Personen, deren geistiger oder körperlicher Zustand wegen Lebensgefahr oder wegen Gefahr einer sonst nicht vermeidbaren schweren Gesundheitsschädigung sofortige Anstaltsbehandlung erfordert, sowie Frauen, wenn die Entbindung unmittelbar bevorsteht. Als unabweisbar gelten auch Personen, die auf Grund besonderer Vorschriften von einer Behörde eingewiesen werden.

(5) Ist die Aufnahme einer unabweisbaren Person in die allgemeine Gebührenklasse wegen Platzmangels nicht möglich, so hat sie die Anstaltsleitung ohne Verrechnung von Mehrkosten solange in die Sonderklasse aufzunehmen, bis der Platzmangel in der allgemeinen Gebührenklasse behoben ist und der Zustand des PfleglingsPatienten die Verlegung zuläßt.

(6) Im Fall der Behandlung eines PfleglingsPatienten in fachrichtungsbezogenen Organisationsformen (§ 2b) oder in dislozierten Betriebsformen (§ 10 Abs. 7) ist der PfleglingPatient jener Krankenanstalt zuzurechnen, in der er sich befindet.

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