§ 8 Bgld. PSG 2003 (weggefallen)

Bgld. Pflanzenschutzgesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.12.2019 bis 31.12.9999
(1) Die im § 3 § 8 genannten Personen haben die Kosten, Schäden und sonstigen wirtschaftlichen Nachteile, die ihnen aus der Erfüllung der in diesem Gesetz enthaltenen Pflichten erwachsen, grundsätzlich selbst zu tragen bzwBgld. zu ersetzen, sofern keine Bestreitung aus öffentlichen Mitteln erfolgtPSG 2003 seit 14.12.2019 weggefallen.

(2) Die dem Land aus der Betrauung Dritter mit der Leitung oder Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen erwachsenden Kosten sind den im § 3 genannten Personen von der Behörde bescheidmäßig in Rechnung zu stellen. Die Aufteilung solcher Kosten auf mehrere Personen erfolgt, sofern sich die tatsächlichen Kostenanteile nicht ermitteln lassen und zwischen den Betroffenen kein Einvernehmen erzielt werden kann, nach der Größe der in die Maßnahme einbezogenen Flächen. Wenn die Verschiedenheit der in die Maßnahme einbezogenen Flächen oder der zu schützenden Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse es rechtfertigt, kann die Aufteilung der Kosten auch nach dem Wert der Schutzmaßnahmen für die zu schützenden Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse erfolgen. Vor der Festlegung des Aufteilungsschlüssels ist die Burgenländische Landwirtschaftskammer zu hören.

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung für die von der Behörde in Vollziehung dieses Gesetzes vorzunehmenden und nicht unter Abs. 1 fallenden sonstigen Tätigkeiten Gebühren festsetzen. Die betragsmäßige Festsetzung hat so zu erfolgen, dass die jeweiligen Einnahmen den behördlichen Aufwand zur Gänze abdecken.

(4) Nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel kann die Landesregierung Beiträge zu den Kosten sowie zur Abgeltung von Schäden oder sonstigen wirtschaftlichen Nachteilen gewähren, die den im § 3 genannten Personen aus der Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen erwachsen.

(5) Insbesondere können Beiträge gemäß Abs. 4 gewährt werden

1.

zur Unterstützung der durch Anordnungen im Sinne der §§ 4 und 5 Betroffenen;

2.

zur Beschaffung von Pflanzenschutzmitteln und den zu ihrer Anwendung erforderlichen Geräten;

3.

zur Beschaffung von Saatgut, Setzlingen und Edelreisern, insbesondere solcher Sorten, die sich durch besondere Widerstandsfähigkeit gegen gewisse Schadorganismen auszeichnen.

(6) Soweit Kosten aus öffentlichen Mitteln bestritten wurden, gehen für den Fall der Inanspruchnahme eines finanziellen Gemeinschaftsbeitrages im Sinne des Art. 23 der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, ABl. Nr. L 169 vom 10.07.2000 S. 1, in der Fassung der Richtlinie 2010/1/EU, ABl. Nr. L 7 vom 12.01.2010 S. 17, die Ansprüche auf Ersatz der damit finanzierten Ausgaben, Verluste oder sonstigen Schäden gegenüber Dritten in Höhe des jeweiligen Finanzierungsanteils auf die Europäische Union über.

Stand vor dem 14.12.2019

In Kraft vom 30.11.2013 bis 14.12.2019
(1) Die im § 3 § 8 genannten Personen haben die Kosten, Schäden und sonstigen wirtschaftlichen Nachteile, die ihnen aus der Erfüllung der in diesem Gesetz enthaltenen Pflichten erwachsen, grundsätzlich selbst zu tragen bzwBgld. zu ersetzen, sofern keine Bestreitung aus öffentlichen Mitteln erfolgtPSG 2003 seit 14.12.2019 weggefallen.

(2) Die dem Land aus der Betrauung Dritter mit der Leitung oder Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen erwachsenden Kosten sind den im § 3 genannten Personen von der Behörde bescheidmäßig in Rechnung zu stellen. Die Aufteilung solcher Kosten auf mehrere Personen erfolgt, sofern sich die tatsächlichen Kostenanteile nicht ermitteln lassen und zwischen den Betroffenen kein Einvernehmen erzielt werden kann, nach der Größe der in die Maßnahme einbezogenen Flächen. Wenn die Verschiedenheit der in die Maßnahme einbezogenen Flächen oder der zu schützenden Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse es rechtfertigt, kann die Aufteilung der Kosten auch nach dem Wert der Schutzmaßnahmen für die zu schützenden Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse erfolgen. Vor der Festlegung des Aufteilungsschlüssels ist die Burgenländische Landwirtschaftskammer zu hören.

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung für die von der Behörde in Vollziehung dieses Gesetzes vorzunehmenden und nicht unter Abs. 1 fallenden sonstigen Tätigkeiten Gebühren festsetzen. Die betragsmäßige Festsetzung hat so zu erfolgen, dass die jeweiligen Einnahmen den behördlichen Aufwand zur Gänze abdecken.

(4) Nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel kann die Landesregierung Beiträge zu den Kosten sowie zur Abgeltung von Schäden oder sonstigen wirtschaftlichen Nachteilen gewähren, die den im § 3 genannten Personen aus der Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen erwachsen.

(5) Insbesondere können Beiträge gemäß Abs. 4 gewährt werden

1.

zur Unterstützung der durch Anordnungen im Sinne der §§ 4 und 5 Betroffenen;

2.

zur Beschaffung von Pflanzenschutzmitteln und den zu ihrer Anwendung erforderlichen Geräten;

3.

zur Beschaffung von Saatgut, Setzlingen und Edelreisern, insbesondere solcher Sorten, die sich durch besondere Widerstandsfähigkeit gegen gewisse Schadorganismen auszeichnen.

(6) Soweit Kosten aus öffentlichen Mitteln bestritten wurden, gehen für den Fall der Inanspruchnahme eines finanziellen Gemeinschaftsbeitrages im Sinne des Art. 23 der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, ABl. Nr. L 169 vom 10.07.2000 S. 1, in der Fassung der Richtlinie 2010/1/EU, ABl. Nr. L 7 vom 12.01.2010 S. 17, die Ansprüche auf Ersatz der damit finanzierten Ausgaben, Verluste oder sonstigen Schäden gegenüber Dritten in Höhe des jeweiligen Finanzierungsanteils auf die Europäische Union über.

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