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(2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für Forschungsvorhaben von wissenschaftlichen Einrichtungen des Bundes, bei Vorliegen einer auf unionsrechtlichen Regelungen beruhenden Ermächtigung sowie im Falle einer gemäß Abs. 3 erteilten Ausnahme.
(3) Die Behörde hat über Antrag für Versuchs- und Züchtungszwecke sowie für wissenschaftliche Untersuchungen nach Anhörung des Pflanzenschutzdienstes des Landes (§ 10 Abs. 2) eine Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 zu erteilen, sofern berechtigte Pflanzenschutzinteressen vorliegen und keine Verschleppungsgefahr besteht.
(4) Bewilligungen nach Abs. 3 können erforderlichenfalls befristet und unter Auflagen erteilt werden. Sie sind zu widerrufen, wenn nachträglich Gründe eintreten, die der Erteilung der Bewilligung entgegengestanden wären oder wenn eine Auflage wiederholt oder längere Zeit hindurch nicht eingehalten wird.
(5) Der Pflanzenschutzdienst des Landes hat die Einhaltung der in einem Bewilligungsbescheid gemäß Abs. 3 getroffenen Auflagen jährlich mindestens einmal zu überprüfen. Eine nähere Überprüfung hat außerdem bei begründetem Verdacht der Nichteinhaltung zu erfolgen. Wird bei einer Überprüfung festgestellt, dass Auflagen nicht eingehalten werden, ist dieser Umstand der Behörde mitzuteilen.
(2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für Forschungsvorhaben von wissenschaftlichen Einrichtungen des Bundes, bei Vorliegen einer auf unionsrechtlichen Regelungen beruhenden Ermächtigung sowie im Falle einer gemäß Abs. 3 erteilten Ausnahme.
(3) Die Behörde hat über Antrag für Versuchs- und Züchtungszwecke sowie für wissenschaftliche Untersuchungen nach Anhörung des Pflanzenschutzdienstes des Landes (§ 10 Abs. 2) eine Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 zu erteilen, sofern berechtigte Pflanzenschutzinteressen vorliegen und keine Verschleppungsgefahr besteht.
(4) Bewilligungen nach Abs. 3 können erforderlichenfalls befristet und unter Auflagen erteilt werden. Sie sind zu widerrufen, wenn nachträglich Gründe eintreten, die der Erteilung der Bewilligung entgegengestanden wären oder wenn eine Auflage wiederholt oder längere Zeit hindurch nicht eingehalten wird.
(5) Der Pflanzenschutzdienst des Landes hat die Einhaltung der in einem Bewilligungsbescheid gemäß Abs. 3 getroffenen Auflagen jährlich mindestens einmal zu überprüfen. Eine nähere Überprüfung hat außerdem bei begründetem Verdacht der Nichteinhaltung zu erfolgen. Wird bei einer Überprüfung festgestellt, dass Auflagen nicht eingehalten werden, ist dieser Umstand der Behörde mitzuteilen.