§ 9 Bgld. PSG 2003 (weggefallen)

Bgld. Pflanzenschutzgesetz 2003

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.12.2019 bis 31.12.9999
(1) Das Halten von Schadorganismen sowie die Manipulation mit diesen (zB Züchtung, Verbringung u§ 9 Bgld. dglPSG 2003 seit 14.12.2019 weggefallen.) ist verboten.

(2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für Forschungsvorhaben von wissenschaftlichen Einrichtungen des Bundes, bei Vorliegen einer auf unionsrechtlichen Regelungen beruhenden Ermächtigung sowie im Falle einer gemäß Abs. 3 erteilten Ausnahme.

(3) Die Behörde hat über Antrag für Versuchs- und Züchtungszwecke sowie für wissenschaftliche Untersuchungen nach Anhörung des Pflanzenschutzdienstes des Landes (§ 10 Abs. 2) eine Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 zu erteilen, sofern berechtigte Pflanzenschutzinteressen vorliegen und keine Verschleppungsgefahr besteht.

(4) Bewilligungen nach Abs. 3 können erforderlichenfalls befristet und unter Auflagen erteilt werden. Sie sind zu widerrufen, wenn nachträglich Gründe eintreten, die der Erteilung der Bewilligung entgegengestanden wären oder wenn eine Auflage wiederholt oder längere Zeit hindurch nicht eingehalten wird.

(5) Der Pflanzenschutzdienst des Landes hat die Einhaltung der in einem Bewilligungsbescheid gemäß Abs. 3 getroffenen Auflagen jährlich mindestens einmal zu überprüfen. Eine nähere Überprüfung hat außerdem bei begründetem Verdacht der Nichteinhaltung zu erfolgen. Wird bei einer Überprüfung festgestellt, dass Auflagen nicht eingehalten werden, ist dieser Umstand der Behörde mitzuteilen.

Stand vor dem 14.12.2019

In Kraft vom 30.11.2013 bis 14.12.2019
(1) Das Halten von Schadorganismen sowie die Manipulation mit diesen (zB Züchtung, Verbringung u§ 9 Bgld. dglPSG 2003 seit 14.12.2019 weggefallen.) ist verboten.

(2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für Forschungsvorhaben von wissenschaftlichen Einrichtungen des Bundes, bei Vorliegen einer auf unionsrechtlichen Regelungen beruhenden Ermächtigung sowie im Falle einer gemäß Abs. 3 erteilten Ausnahme.

(3) Die Behörde hat über Antrag für Versuchs- und Züchtungszwecke sowie für wissenschaftliche Untersuchungen nach Anhörung des Pflanzenschutzdienstes des Landes (§ 10 Abs. 2) eine Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 zu erteilen, sofern berechtigte Pflanzenschutzinteressen vorliegen und keine Verschleppungsgefahr besteht.

(4) Bewilligungen nach Abs. 3 können erforderlichenfalls befristet und unter Auflagen erteilt werden. Sie sind zu widerrufen, wenn nachträglich Gründe eintreten, die der Erteilung der Bewilligung entgegengestanden wären oder wenn eine Auflage wiederholt oder längere Zeit hindurch nicht eingehalten wird.

(5) Der Pflanzenschutzdienst des Landes hat die Einhaltung der in einem Bewilligungsbescheid gemäß Abs. 3 getroffenen Auflagen jährlich mindestens einmal zu überprüfen. Eine nähere Überprüfung hat außerdem bei begründetem Verdacht der Nichteinhaltung zu erfolgen. Wird bei einer Überprüfung festgestellt, dass Auflagen nicht eingehalten werden, ist dieser Umstand der Behörde mitzuteilen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten