§ 35 Tir KAG

Krankenanstaltengesetz - Tir KAG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) PfleglingePatienten, die der Anstaltspflege nicht mehr bedürfen, sind zu entlassen. Anstaltsbedürftige PfleglingePatienten sind zu entlassen, wenn ihre Überstellung in eine andere Krankenanstalt notwendig und sichergestellt ist.

(2) Wünschen der PfleglingPatient, seine Angehörigen oder sein gesetzlicher Vertreter die vorzeitige Entlassung, so hat der behandelnde Arzt bzw. Zahnarzt auf allfällige für die Gesundheit nachteilige Folgen aufmerksam zu machen und darüber eine Niederschrift aufzunehmen. Eine vorzeitige Entlassung ist nicht zulässig, wenn der PfleglingPatient auf Grund besonderer Vorschriften von einer Behörde in Krankenanstaltspflege eingewiesen worden ist.

(3) Aus der Anstaltspflege zu entlassen sind auch PfleglingePatienten, bei denen sich im Laufe der Anstaltsbehandlung Unheilbarkeit ergeben hat, und unheilbar Kranke oder Sieche, die einer anderen Krankheit wegen aufgenommen wurden, sobald sie dieser anderen Krankheit wegen Anstaltspflege nicht mehr bedürfen.

(4) Die Anstaltsärzte haben vor jeder Entlassung festzustellen, ob der PfleglingPatient geheilt, gebessert oder ungeheilt entlassen wird.

(5) Kann der PfleglingPatient nicht sich selbst überlassen werden, ist der Träger der Sozialhilfe rechtzeitig von der Entlassung zu verständigen, wenn nicht die Übernahme des PfleglingsPatienten durch Angehörige oder sonst ihm nahestehende Personen bereits feststeht.

(6) Bei der Entlassung eines PfleglingsPatienten ist neben dem Entlassungsschein unverzüglich ein Entlassungsbrief anzufertigen, der die für eine allfällige weitere ärztliche, psychologische, psychotherapeutische und pflegerische Betreuung oder Betreuung durch Hebammen notwendigen Angaben und Empfehlungen sowie allfällige notwendige Anordnungen für die Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, die Angehörigen der gehobenen medizinisch-technischen Dienste oder Heilmasseure zur unerlässlich gebotenen Betreuungskontinuität zu enthalten hat. In diesem sind die Angaben und Empfehlungen bzw. Anordnungen übersichtlich und zusammengefasst darzustellen. Empfehlungen hinsichtlich der weiteren Medikation haben den vom HauptverbandDachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger herausgegebenen Erstattungskodex und die Richtlinien über die ökonomische Verschreibweise von Heilmitteln und Heilbehelfen zu berücksichtigen. Ausnahmen sind ausschließlich aus medizinischer Notwendigkeit zulässig, erforderlichenfalls ist eine Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes der Krankenversicherungsträger einzuholen. Dieser Entlassungsbrief ist nach der Entscheidung des PfleglingsPatienten diesem oder

a)

dem einweisenden oder weiterbehandelnden Arzt oder Zahnarzt,

b)

bei Bedarf den für die weitere Betreuung in Aussicht genommenen Angehörigen eines Gesundheitsberufes und

c)

bei Bedarf der für die weitere Pflege und Betreuung in Aussicht genommenen Einrichtung

zu übermitteln.

(7) Die Abschlussdokumentation einer Behandlung in einer Ambulanz gilt als Entlassungsbrief. Die Abs. 2 und 6 sind sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 21.11.2012 bis 31.12.2019

(1) PfleglingePatienten, die der Anstaltspflege nicht mehr bedürfen, sind zu entlassen. Anstaltsbedürftige PfleglingePatienten sind zu entlassen, wenn ihre Überstellung in eine andere Krankenanstalt notwendig und sichergestellt ist.

(2) Wünschen der PfleglingPatient, seine Angehörigen oder sein gesetzlicher Vertreter die vorzeitige Entlassung, so hat der behandelnde Arzt bzw. Zahnarzt auf allfällige für die Gesundheit nachteilige Folgen aufmerksam zu machen und darüber eine Niederschrift aufzunehmen. Eine vorzeitige Entlassung ist nicht zulässig, wenn der PfleglingPatient auf Grund besonderer Vorschriften von einer Behörde in Krankenanstaltspflege eingewiesen worden ist.

(3) Aus der Anstaltspflege zu entlassen sind auch PfleglingePatienten, bei denen sich im Laufe der Anstaltsbehandlung Unheilbarkeit ergeben hat, und unheilbar Kranke oder Sieche, die einer anderen Krankheit wegen aufgenommen wurden, sobald sie dieser anderen Krankheit wegen Anstaltspflege nicht mehr bedürfen.

(4) Die Anstaltsärzte haben vor jeder Entlassung festzustellen, ob der PfleglingPatient geheilt, gebessert oder ungeheilt entlassen wird.

(5) Kann der PfleglingPatient nicht sich selbst überlassen werden, ist der Träger der Sozialhilfe rechtzeitig von der Entlassung zu verständigen, wenn nicht die Übernahme des PfleglingsPatienten durch Angehörige oder sonst ihm nahestehende Personen bereits feststeht.

(6) Bei der Entlassung eines PfleglingsPatienten ist neben dem Entlassungsschein unverzüglich ein Entlassungsbrief anzufertigen, der die für eine allfällige weitere ärztliche, psychologische, psychotherapeutische und pflegerische Betreuung oder Betreuung durch Hebammen notwendigen Angaben und Empfehlungen sowie allfällige notwendige Anordnungen für die Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, die Angehörigen der gehobenen medizinisch-technischen Dienste oder Heilmasseure zur unerlässlich gebotenen Betreuungskontinuität zu enthalten hat. In diesem sind die Angaben und Empfehlungen bzw. Anordnungen übersichtlich und zusammengefasst darzustellen. Empfehlungen hinsichtlich der weiteren Medikation haben den vom HauptverbandDachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger herausgegebenen Erstattungskodex und die Richtlinien über die ökonomische Verschreibweise von Heilmitteln und Heilbehelfen zu berücksichtigen. Ausnahmen sind ausschließlich aus medizinischer Notwendigkeit zulässig, erforderlichenfalls ist eine Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes der Krankenversicherungsträger einzuholen. Dieser Entlassungsbrief ist nach der Entscheidung des PfleglingsPatienten diesem oder

a)

dem einweisenden oder weiterbehandelnden Arzt oder Zahnarzt,

b)

bei Bedarf den für die weitere Betreuung in Aussicht genommenen Angehörigen eines Gesundheitsberufes und

c)

bei Bedarf der für die weitere Pflege und Betreuung in Aussicht genommenen Einrichtung

zu übermitteln.

(7) Die Abschlussdokumentation einer Behandlung in einer Ambulanz gilt als Entlassungsbrief. Die Abs. 2 und 6 sind sinngemäß anzuwenden.

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