§ 10 Bgld. PSG 2003 (weggefallen)

Bgld. Pflanzenschutzgesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.12.2019 bis 31.12.9999
(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit nicht anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Der Pflanzenschutzdienst des Landes ist bei der Burgenländischen Landwirtschaftskammer eingerichtet§ 10 Bgld. Ihr obliegen in dieser Eigenschaft neben den in diesem Gesetz sonst noch übertragenen Aufgaben vor allem die Information und Beratung der Behörden sowie die Erstellung von fachlichen Gutachten in allen Angelegenheiten des PflanzenschutzesPSG 2003 seit 14.12.2019 weggefallen.

(3) Die mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten Behörden einschließlich des Pflanzenschutzdienstes des Landes bilden gemeinsam mit den amtlichen Stellen gemäß § 3 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 den Amtlichen Österreichischen Pflanzenschutzdienst im Burgenland.

(4) Die mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten Behörden können juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts Aufgaben der Durchführung des Pflanzenschutzes, einschließlich Laboruntersuchungen, die unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu erfüllen sind, übertragen, sofern diese Personen und ihre Mitglieder am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben. Solche Aufgaben können nur übertragen werden, wenn die zuständige Behörde für die gesamte Zeit der Übertragung sicherstellt, dass die juristische Person, der sie Aufgaben überträgt, gewährleisten kann, dass

1.

sie unparteiisch ist,

2.

sie die Anforderungen an die Qualität und an den Schutz vertraulicher Informationen erfüllt und

3.

kein Interessenskonflikt zwischen der Ausübung der ihr übertragenen Aufgaben und ihren übrigen Tätigkeiten besteht.

(5) Der Austausch von personenbezogenen Daten, die in Vollziehung dieses Gesetzes erhoben worden sind, zwischen den einzelnen amtlichen Stellen sowie den mit der Vollziehung des Saatgutgesetzes 1997 betrauten Behörden ist nur dann zulässig, wenn dies

1.

zur Erfüllung unionsrechtlicher oder internationaler Verpflichtungen oder

2.

aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses an der Erhaltung der Pflanzengesundheit erforderlich ist.

Stand vor dem 14.12.2019

In Kraft vom 30.11.2018 bis 14.12.2019
(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit nicht anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Der Pflanzenschutzdienst des Landes ist bei der Burgenländischen Landwirtschaftskammer eingerichtet§ 10 Bgld. Ihr obliegen in dieser Eigenschaft neben den in diesem Gesetz sonst noch übertragenen Aufgaben vor allem die Information und Beratung der Behörden sowie die Erstellung von fachlichen Gutachten in allen Angelegenheiten des PflanzenschutzesPSG 2003 seit 14.12.2019 weggefallen.

(3) Die mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten Behörden einschließlich des Pflanzenschutzdienstes des Landes bilden gemeinsam mit den amtlichen Stellen gemäß § 3 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 den Amtlichen Österreichischen Pflanzenschutzdienst im Burgenland.

(4) Die mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten Behörden können juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts Aufgaben der Durchführung des Pflanzenschutzes, einschließlich Laboruntersuchungen, die unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu erfüllen sind, übertragen, sofern diese Personen und ihre Mitglieder am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben. Solche Aufgaben können nur übertragen werden, wenn die zuständige Behörde für die gesamte Zeit der Übertragung sicherstellt, dass die juristische Person, der sie Aufgaben überträgt, gewährleisten kann, dass

1.

sie unparteiisch ist,

2.

sie die Anforderungen an die Qualität und an den Schutz vertraulicher Informationen erfüllt und

3.

kein Interessenskonflikt zwischen der Ausübung der ihr übertragenen Aufgaben und ihren übrigen Tätigkeiten besteht.

(5) Der Austausch von personenbezogenen Daten, die in Vollziehung dieses Gesetzes erhoben worden sind, zwischen den einzelnen amtlichen Stellen sowie den mit der Vollziehung des Saatgutgesetzes 1997 betrauten Behörden ist nur dann zulässig, wenn dies

1.

zur Erfüllung unionsrechtlicher oder internationaler Verpflichtungen oder

2.

aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses an der Erhaltung der Pflanzengesundheit erforderlich ist.

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