§ 11 Bgld. PSG 2003 (weggefallen)

Bgld. Pflanzenschutzgesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.12.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat - unbeschadet der Anordnung besonderer Überwachungsmaßnahmen im Sinne des § 5 § 11 - dafür zu sorgen, dass die bei der Gemeinde von den im § 3 genannten Personen erstatteten Meldungen über jedes atypische Auftreten oder jeden Verdacht eines Auftretens von Schadorganismen, die sich in gefahrdrohender Weise vermehren, unverzüglich dem Pflanzenschutzdienst des Landes sowie der Behörde weitergeleitet werden.

(2) Bei massivem Auftreten von Schadorganismen im Gemeindegebiet ist die Gemeinde verpflichtet, nach Maßgabe der ihr zur Verfügung stehender Mittel an den Bekämpfungsmaßnahmen mitzuwirken.

(3) Die in den AbsBgld. 1 und 2 angeführten Aufgaben sind im übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu besorgenPSG 2003 seit 14.12.2019 weggefallen.

(4) Die im § 6 geregelten behördlichen Aufgaben sind im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde wahrzunehmen.

Stand vor dem 14.12.2019

In Kraft vom 24.07.2004 bis 14.12.2019
(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat - unbeschadet der Anordnung besonderer Überwachungsmaßnahmen im Sinne des § 5 § 11 - dafür zu sorgen, dass die bei der Gemeinde von den im § 3 genannten Personen erstatteten Meldungen über jedes atypische Auftreten oder jeden Verdacht eines Auftretens von Schadorganismen, die sich in gefahrdrohender Weise vermehren, unverzüglich dem Pflanzenschutzdienst des Landes sowie der Behörde weitergeleitet werden.

(2) Bei massivem Auftreten von Schadorganismen im Gemeindegebiet ist die Gemeinde verpflichtet, nach Maßgabe der ihr zur Verfügung stehender Mittel an den Bekämpfungsmaßnahmen mitzuwirken.

(3) Die in den AbsBgld. 1 und 2 angeführten Aufgaben sind im übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu besorgenPSG 2003 seit 14.12.2019 weggefallen.

(4) Die im § 6 geregelten behördlichen Aufgaben sind im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde wahrzunehmen.

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