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(2) Bei massivem Auftreten von Schadorganismen im Gemeindegebiet ist die Gemeinde verpflichtet, nach Maßgabe der ihr zur Verfügung stehender Mittel an den Bekämpfungsmaßnahmen mitzuwirken.
(3) Die in den AbsBgld. 1 und 2 angeführten Aufgaben sind im übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu besorgenPSG 2003 seit 14.12.2019 weggefallen.
(4) Die im § 6 geregelten behördlichen Aufgaben sind im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde wahrzunehmen.
(2) Bei massivem Auftreten von Schadorganismen im Gemeindegebiet ist die Gemeinde verpflichtet, nach Maßgabe der ihr zur Verfügung stehender Mittel an den Bekämpfungsmaßnahmen mitzuwirken.
(3) Die in den AbsBgld. 1 und 2 angeführten Aufgaben sind im übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu besorgenPSG 2003 seit 14.12.2019 weggefallen.
(4) Die im § 6 geregelten behördlichen Aufgaben sind im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde wahrzunehmen.