§ 40a Tir KAG

Krankenanstaltengesetz - Tir KAG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) In den Fällen des § 34 Abs. 2 dürfen die LKF-Gebühren nur für den anstaltsbedürftigen PfleglingPatienten in Rechnung gestellt werden.

(2) In den Fällen des § 34 Abs. 3 sind Gebühren für die Begleitperson zu entrichten. Die Landesregierung hat diese Gebühren unter Bedachtnahme auf den Aufwand für die Unterbringung und die Verpflegung der Begleitpersonen durch Verordnung in höchstens kostendeckender Höhe festzusetzen. Von der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren sind ausgenommen:

a)

Begleitpersonen, deren Aufnahme für die Behandlung des PfleglingsPatienten unerläßlich ist, und

b)

Begleitpersonen, die besonders sozial schutzbedürftig sind, insbesondere solche, die wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit von der Rezeptgebühr nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften befreit sind.

(3) Für die Einbringung der Gebühren für Begleitpersonen nach Abs. 2 gilt § 43 sinngemäß.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.2019

(1) In den Fällen des § 34 Abs. 2 dürfen die LKF-Gebühren nur für den anstaltsbedürftigen PfleglingPatienten in Rechnung gestellt werden.

(2) In den Fällen des § 34 Abs. 3 sind Gebühren für die Begleitperson zu entrichten. Die Landesregierung hat diese Gebühren unter Bedachtnahme auf den Aufwand für die Unterbringung und die Verpflegung der Begleitpersonen durch Verordnung in höchstens kostendeckender Höhe festzusetzen. Von der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren sind ausgenommen:

a)

Begleitpersonen, deren Aufnahme für die Behandlung des PfleglingsPatienten unerläßlich ist, und

b)

Begleitpersonen, die besonders sozial schutzbedürftig sind, insbesondere solche, die wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit von der Rezeptgebühr nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften befreit sind.

(3) Für die Einbringung der Gebühren für Begleitpersonen nach Abs. 2 gilt § 43 sinngemäß.

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