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Geltungsbereich
(1) Als Sammlung im Sinn dieses Landesgesetzes gilt die persönliche Aufforderung an eine Mehrheit von Personen zur Hingabe von Geld, wenn keine oder eine unverhältnismäßig geringfügige Gegenleistung in Aussicht gestellt wird und die Aufforderung
1. | im Umhergehen von Haus zu Haus an die darin befindlichen Personen gerichtet wird (Haussammlung) oder | |||||||||
2. | an allgemein zugänglichen Orten von Person zu Person gerichtet wird (Straßensammlung). |
(2) Nicht als Sammlung im Sinn dieses Landesgesetzes gelten Sammlungen, die
1. | vom Bund, einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband, | |||||||||
2. | von einer politischen Partei im Sinn des Parteiengesetzes 2012, BGBl. I Nr. 56/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes | |||||||||
3. | von einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft zur Erfüllung ihrer kirchlichen oder karitativen Aufgaben, | |||||||||
4. | von einer anerkannten Rettungsorganisation im Sinn des | |||||||||
5. | von einer eingetragenen öffentlichen Feuerwehr im Sinn des | |||||||||
6. | in Schulen gemäß § 46 des Schulunterrichtsgesetzes, | |||||||||
veranstaltet werden. | ||||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 63/2021) |
(3) Soweit Bestimmungen dieses Landesgesetzes die Zuständigkeit des Bundes berühren, kommt ihnen keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende Bedeutung zu.
Geltungsbereich
(1) Als Sammlung im Sinn dieses Landesgesetzes gilt die persönliche Aufforderung an eine Mehrheit von Personen zur Hingabe von Geld, wenn keine oder eine unverhältnismäßig geringfügige Gegenleistung in Aussicht gestellt wird und die Aufforderung
1. | im Umhergehen von Haus zu Haus an die darin befindlichen Personen gerichtet wird (Haussammlung) oder | |||||||||
2. | an allgemein zugänglichen Orten von Person zu Person gerichtet wird (Straßensammlung). |
(2) Nicht als Sammlung im Sinn dieses Landesgesetzes gelten Sammlungen, die
1. | vom Bund, einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband, | |||||||||
2. | von einer politischen Partei im Sinn des Parteiengesetzes 2012, BGBl. I Nr. 56/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes | |||||||||
3. | von einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft zur Erfüllung ihrer kirchlichen oder karitativen Aufgaben, | |||||||||
4. | von einer anerkannten Rettungsorganisation im Sinn des | |||||||||
5. | von einer eingetragenen öffentlichen Feuerwehr im Sinn des | |||||||||
6. | in Schulen gemäß § 46 des Schulunterrichtsgesetzes, | |||||||||
veranstaltet werden. | ||||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 63/2021) |
(3) Soweit Bestimmungen dieses Landesgesetzes die Zuständigkeit des Bundes berühren, kommt ihnen keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende Bedeutung zu.