§ 2 Oö. SG 1996

Oö. Sammlungsgesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.06.2021 bis 31.12.9999
§ 2

Bewilligungspflicht

(1) Die Durchführung einer Sammlung gemäß § 1 Abs. 1 bedarf einer behördlichen Bewilligung der Behörde (Sammlungsbewilligung). (Anm: § 5LGBl.Nr. 63/2021).

(2) Die Bewilligung ist vom Veranstalter der Sammlung bei der Behörde (§ 5 Abs. 1) zu beantragen. Gleichzeitig hat er

1.

den Zweck,

2.

die Form (Haus- oder Straßensammlung),

3.

den Zeitraum und

4.

den örtlichen Bereich

der Sammlung bekanntzugeben.

der Sammlung bekanntzugeben. (Anm: LGBl.Nr. 63/2021)

(3) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

1.

die Sammlung nach den Angaben im Antrag ausschließlich gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen soll und

2.

der Veranstalter der Sammlung die für die Durchführung einer Sammlung erforderliche Verläßlichkeit besitzt oder, wenn der Veranstalter der Sammlung eine juristische Person ist, ein für die Durchführung der Sammlung Verantwortlicher namhaft gemacht wird, dem ein maßgeblicher Einfluß auf die Abwicklung der Sammlung zukommt und der die für die Durchführung der Sammlung erforderliche Verläßlichkeit besitzt.

(4) Gemeinnützig gemäß Abs. 3 Z. 1 sind Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt insbesonders vor, wenn die Erfüllung des Zweckes dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem oder sportlichem Gebiet nützt.

(5) Mildtätig gemäß Abs. 3 Z. 1 sind Zwecke, die darauf gerichtet sind, hilfsbedürftige Personen zu unterstützen.

(6) Die erforderliche Verläßlichkeit gemäß Abs. 3 Z. 2 ist nicht anzunehmen, wenn der Veranstalter oder der Verantwortliche wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung rechtskräftig gerichtlich verurteilt wurde und die Strafe noch nicht getilgt ist oder sonst Tatsachen vorliegen, welche die Annahme drohender Verstöße gegen die Vorschriften dieses Landesgesetzes rechtfertigen.

(7) Die Bewilligung ist nicht zu erteilen, wenn

1.

über das Vermögen des Veranstalters ein Ausgleichs- oder Konkursverfahren eröffnet wurde oder

2.

innerhalb der letzten drei Jahre ein Konkursverfahren rechtskräftig beendet wurde oder

3.

innerhalb der letzten drei Jahre ein rechtskräftiger Beschluß erlassen wurde, mit dem ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde.

(8) Ist der Veranstalter eine natürliche Person, gilt die Voraussetzung gemäß Abs. 7 auch dann als erfüllt, wenn ihr ein maßgeblicher Einfluß auf eine derartige juristische Person zusteht oder zustand.

(9) Die Behörde ist befugt, den Sammlungszeitraum im Bewilligungsbescheid auf ein dem Zweck der Sammlung angemessenes Maß zu beschränken.

1.

den Sammlungszeitraum in der Bewilligung auf eine dem Zweck der Sammlung angemessene Dauer zu beschränken und

2.

die Bewilligung mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Sicherung und Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung der Sammlung sowie zur Gewährleistung der Erfüllung des Sammlungszwecks erforderlich ist.

(Anm: LGBl.Nr. 63/2021)

Stand vor dem 28.06.2021

In Kraft vom 01.03.1997 bis 28.06.2021
§ 2

Bewilligungspflicht

(1) Die Durchführung einer Sammlung gemäß § 1 Abs. 1 bedarf einer behördlichen Bewilligung der Behörde (Sammlungsbewilligung). (Anm: § 5LGBl.Nr. 63/2021).

(2) Die Bewilligung ist vom Veranstalter der Sammlung bei der Behörde (§ 5 Abs. 1) zu beantragen. Gleichzeitig hat er

1.

den Zweck,

2.

die Form (Haus- oder Straßensammlung),

3.

den Zeitraum und

4.

den örtlichen Bereich

der Sammlung bekanntzugeben.

der Sammlung bekanntzugeben. (Anm: LGBl.Nr. 63/2021)

(3) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

1.

die Sammlung nach den Angaben im Antrag ausschließlich gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen soll und

2.

der Veranstalter der Sammlung die für die Durchführung einer Sammlung erforderliche Verläßlichkeit besitzt oder, wenn der Veranstalter der Sammlung eine juristische Person ist, ein für die Durchführung der Sammlung Verantwortlicher namhaft gemacht wird, dem ein maßgeblicher Einfluß auf die Abwicklung der Sammlung zukommt und der die für die Durchführung der Sammlung erforderliche Verläßlichkeit besitzt.

(4) Gemeinnützig gemäß Abs. 3 Z. 1 sind Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt insbesonders vor, wenn die Erfüllung des Zweckes dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem oder sportlichem Gebiet nützt.

(5) Mildtätig gemäß Abs. 3 Z. 1 sind Zwecke, die darauf gerichtet sind, hilfsbedürftige Personen zu unterstützen.

(6) Die erforderliche Verläßlichkeit gemäß Abs. 3 Z. 2 ist nicht anzunehmen, wenn der Veranstalter oder der Verantwortliche wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung rechtskräftig gerichtlich verurteilt wurde und die Strafe noch nicht getilgt ist oder sonst Tatsachen vorliegen, welche die Annahme drohender Verstöße gegen die Vorschriften dieses Landesgesetzes rechtfertigen.

(7) Die Bewilligung ist nicht zu erteilen, wenn

1.

über das Vermögen des Veranstalters ein Ausgleichs- oder Konkursverfahren eröffnet wurde oder

2.

innerhalb der letzten drei Jahre ein Konkursverfahren rechtskräftig beendet wurde oder

3.

innerhalb der letzten drei Jahre ein rechtskräftiger Beschluß erlassen wurde, mit dem ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde.

(8) Ist der Veranstalter eine natürliche Person, gilt die Voraussetzung gemäß Abs. 7 auch dann als erfüllt, wenn ihr ein maßgeblicher Einfluß auf eine derartige juristische Person zusteht oder zustand.

(9) Die Behörde ist befugt, den Sammlungszeitraum im Bewilligungsbescheid auf ein dem Zweck der Sammlung angemessenes Maß zu beschränken.

1.

den Sammlungszeitraum in der Bewilligung auf eine dem Zweck der Sammlung angemessene Dauer zu beschränken und

2.

die Bewilligung mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Sicherung und Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung der Sammlung sowie zur Gewährleistung der Erfüllung des Sammlungszwecks erforderlich ist.

(Anm: LGBl.Nr. 63/2021)

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