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(1) Die Aufnahme von Personen, die keinen Wohnsitz in Österreich haben und die die voraussichtlichen LKF-Gebühren oder Sondergebühren und Kostenbeiträge bzw. die voraussichtlichen tatsächlichen Behandlungskosten im Sinn des Abs. 3 nicht erlegen oder sicherstellen, ist auf die Fälle der Unabweisbarkeit (§ 33 Abs. 4) beschränkt.
(2) Die Aufnahme von Personen ohne Wohnsitz in Österreich, bei denen keine Unabweisbarkeit gegeben ist, kann vom Träger der Krankenanstalt abgelehnt werden, wenn durch die Aufnahme die Krankenanstalt ihrem Versorgungsauftrag nach der Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH über die verbindlichen Teile des ÖSG, dem TirolerRSG oder dem Krankenanstaltenplan (§ 62a) für Personen mit Wohnsitz in Österreich nicht mehr in einem angemessenen Zeitraum nachkommen könnte. Solche Beschränkungen der Aufnahme sind auf das notwendige und angemessene Maß zu begrenzen und in geeigneter Weise vorab bekannt zu machen.
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, daß im Falle der Aufnahme fremder Staatsangehöriger statt der LKF-Gebühren oder der Sondergebühren und der Kostenbeiträge die tatsächlich erwachsenen Behandlungskosten zu bezahlen sind. Dies gilt nicht für
a) | Fälle der Unabweisbarkeit, sofern sie im Inland eingetreten sind, | |||||||||
b) | Flüchtlinge, denen im | |||||||||
c) | Personen, die in Österreich in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind oder Beiträge zu einer solchen Krankenversicherung entrichten, sowie Personen, die nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen in der Krankenversicherung als Angehörige gelten, | |||||||||
d) | Personen, die einem Träger der Sozialversicherung auf Grund von zwischenstaatlichem oder überstaatlichem Recht über soziale Sicherheit zur Gewährung von Sachleistungen nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zugeordnet sind und | |||||||||
e) | Personen, die Staatsangehörige von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind. |
(1) Die Aufnahme von Personen, die keinen Wohnsitz in Österreich haben und die die voraussichtlichen LKF-Gebühren oder Sondergebühren und Kostenbeiträge bzw. die voraussichtlichen tatsächlichen Behandlungskosten im Sinn des Abs. 3 nicht erlegen oder sicherstellen, ist auf die Fälle der Unabweisbarkeit (§ 33 Abs. 4) beschränkt.
(2) Die Aufnahme von Personen ohne Wohnsitz in Österreich, bei denen keine Unabweisbarkeit gegeben ist, kann vom Träger der Krankenanstalt abgelehnt werden, wenn durch die Aufnahme die Krankenanstalt ihrem Versorgungsauftrag nach der Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH über die verbindlichen Teile des ÖSG, dem TirolerRSG oder dem Krankenanstaltenplan (§ 62a) für Personen mit Wohnsitz in Österreich nicht mehr in einem angemessenen Zeitraum nachkommen könnte. Solche Beschränkungen der Aufnahme sind auf das notwendige und angemessene Maß zu begrenzen und in geeigneter Weise vorab bekannt zu machen.
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, daß im Falle der Aufnahme fremder Staatsangehöriger statt der LKF-Gebühren oder der Sondergebühren und der Kostenbeiträge die tatsächlich erwachsenen Behandlungskosten zu bezahlen sind. Dies gilt nicht für
a) | Fälle der Unabweisbarkeit, sofern sie im Inland eingetreten sind, | |||||||||
b) | Flüchtlinge, denen im | |||||||||
c) | Personen, die in Österreich in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind oder Beiträge zu einer solchen Krankenversicherung entrichten, sowie Personen, die nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen in der Krankenversicherung als Angehörige gelten, | |||||||||
d) | Personen, die einem Träger der Sozialversicherung auf Grund von zwischenstaatlichem oder überstaatlichem Recht über soziale Sicherheit zur Gewährung von Sachleistungen nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zugeordnet sind und | |||||||||
e) | Personen, die Staatsangehörige von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind. |