§ 45 Tir KAG

Krankenanstaltengesetz - Tir KAG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Fondskrankenanstalten sind nach Maßgabe des § 33 verpflichtet, die nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften eingewiesenen PfleglingePatienten in die allgemeine Gebührenklasse aufzunehmen.

(2) Werden sozialversicherte PfleglingePatienten auf ihr Verlangen in die Sonderklasse aufgenommen, so haben sie die Sondergebühren und die Honorare aus eigenem zu tragen, soweit sich nicht aus einem zwischen dem Sozialversicherungsträger und dem Träger der Krankenanstalt abgeschlossenen Vertrag oder aus der Satzung des Sozialversicherungsträgers etwas anders ergibt.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.2019

(1) Die Fondskrankenanstalten sind nach Maßgabe des § 33 verpflichtet, die nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften eingewiesenen PfleglingePatienten in die allgemeine Gebührenklasse aufzunehmen.

(2) Werden sozialversicherte PfleglingePatienten auf ihr Verlangen in die Sonderklasse aufgenommen, so haben sie die Sondergebühren und die Honorare aus eigenem zu tragen, soweit sich nicht aus einem zwischen dem Sozialversicherungsträger und dem Träger der Krankenanstalt abgeschlossenen Vertrag oder aus der Satzung des Sozialversicherungsträgers etwas anders ergibt.

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