§ 49 Tir KAG

Krankenanstaltengesetz - Tir KAG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

Die Beziehungen der Sozialversicherungsträger zu den Krankenanstalten werden durch privatrechtliche Verträge geregelt. Ansprüche auf Zahlungen können durch diese Verträge nicht rechtsgültig begründet werden, sofern es sich nicht um Leistungen nach § 46 Abs. 2 zweiter Satz handelt. Die Verträge sind hinsichtlich der Sozialversicherungsträger nach § 52 Abs. 1 zwischen dem HauptverbandDachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger im Einvernehmen mit den in Betracht kommenden Sozialversicherungsträgern einerseits und dem Träger der Krankenanstalt im Einvernehmen mit dem Tiroler Gesundheitsfonds andererseits abzuschließen. Diese Verträge sind nur dann gültig, wenn sie schriftlich abgeschlossen wurden.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.2019

Die Beziehungen der Sozialversicherungsträger zu den Krankenanstalten werden durch privatrechtliche Verträge geregelt. Ansprüche auf Zahlungen können durch diese Verträge nicht rechtsgültig begründet werden, sofern es sich nicht um Leistungen nach § 46 Abs. 2 zweiter Satz handelt. Die Verträge sind hinsichtlich der Sozialversicherungsträger nach § 52 Abs. 1 zwischen dem HauptverbandDachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger im Einvernehmen mit den in Betracht kommenden Sozialversicherungsträgern einerseits und dem Träger der Krankenanstalt im Einvernehmen mit dem Tiroler Gesundheitsfonds andererseits abzuschließen. Diese Verträge sind nur dann gültig, wenn sie schriftlich abgeschlossen wurden.

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