Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Der Landtag besteht aus 36 Mitgliedern (Landtagsabgeordneten). Bei Abstimmungen und Anträgen im Landtag ist von dieser Zahl auszugehen.
(2) Die Mitglieder des Landtages werden auf Grund des gleichen, unmittelbaren, freien, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes gewählt.
(3) Wahlberechtigt sind alle Landesbürgerinnen und Landesbürger, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind.
(4) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(5) Die Ausschließung vom Wahlrecht und von der Wählbarkeit kann in der Landtagswahlordnung, auch in jeweils unterschiedlichem Umfang, nur dieals Folge einer gerichtlichenrechtskräftiger gerichtlicher Verurteilung oder Verfügung seinvorgesehen werden.
(6) Der Wahltag muß ein Sonntag oder ein anderer öffentlicher Ruhetag sein.
(1) Der Landtag besteht aus 36 Mitgliedern (Landtagsabgeordneten). Bei Abstimmungen und Anträgen im Landtag ist von dieser Zahl auszugehen.
(2) Die Mitglieder des Landtages werden auf Grund des gleichen, unmittelbaren, freien, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes gewählt.
(3) Wahlberechtigt sind alle Landesbürgerinnen und Landesbürger, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind.
(4) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(5) Die Ausschließung vom Wahlrecht und von der Wählbarkeit kann in der Landtagswahlordnung, auch in jeweils unterschiedlichem Umfang, nur dieals Folge einer gerichtlichenrechtskräftiger gerichtlicher Verurteilung oder Verfügung seinvorgesehen werden.
(6) Der Wahltag muß ein Sonntag oder ein anderer öffentlicher Ruhetag sein.