§ 5 Oö. NPG

Oö. Nationalparkgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.07.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins§ 11, § 12, § 15 und § 25 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001, § 1 Abs. 2 § 3 Abs. 2 und 43 des Oö. Fischereigesetzes 2020 und § 4944, § 5045, § 5246, § 5347 Abs. 1, 2 und 23, § 6048, § 57 Abs. 1 und 2 sowieund § 6462 des Oö. Jagdgesetzes 2024 gelten im Nationalpark nicht. Andere landesgesetzliche Bestimmungen sind im Nationalpark anzuwenden, sofern dieses Landesgesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. (Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 129/2001, 62/2024)Paragraph 11,, Paragraph 12,, Paragraph 15 und Paragraph 25, des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001, Paragraph eins3, Absatz 2 und 43 des Oö. Fischereigesetzes 2020 und Paragraph 4944,, Paragraph 5045,, Paragraph 5246,, Paragraph 5347, Absatz eins,, 2 und 23, Paragraph 6048,, Paragraph 57, Absatz eins und 2 sowieund Paragraph 6462, des Oö. Jagdgesetzes 2024 gelten im Nationalpark nicht. Andere landesgesetzliche Bestimmungen sind im Nationalpark anzuwenden, sofern dieses Landesgesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 129 aus 2001LGBl.Nr. 129/2001, 62/2024)
  2. (2)Absatz 2Die Nationalparkerklärung gilt als Raumordnungsprogramm für Sachbereiche gemäß § 11 Abs. 2 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994. Die in der Nationalparkerklärung angeführten Grundflächen sind von der betroffenen Nationalparkgemeinde (§ 13) als Natur- oder Bewahrungszone im Flächenwidmungsplan gemäß § 18 Abs. 7 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 ersichtlich zu machen.Die Nationalparkerklärung gilt als Raumordnungsprogramm für Sachbereiche gemäß Paragraph 11, Absatz 2, O.ö. Raumordnungsgesetz 1994. Die in der Nationalparkerklärung angeführten Grundflächen sind von der betroffenen Nationalparkgemeinde (Paragraph 13,) als Natur- oder Bewahrungszone im Flächenwidmungsplan gemäß Paragraph 18, Absatz 7, O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 ersichtlich zu machen.
  3. (3)Absatz 3Für die Auslegung von naturschutzrechtlichen oder baupolizeilichen Begriffen wie z. B. Anlage, Eingriff, Gebäude, Landschaftsbild, Naturhaushalt und dgl. sind die jeweils geltenden naturschutz- oder baurechtlichen Bestimmungen heranzuziehen.

Stand vor dem 18.07.2024

In Kraft vom 01.01.2002 bis 18.07.2024
  1. (1)Absatz eins§ 11, § 12, § 15 und § 25 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001, § 1 Abs. 2 § 3 Abs. 2 und 43 des Oö. Fischereigesetzes 2020 und § 4944, § 5045, § 5246, § 5347 Abs. 1, 2 und 23, § 6048, § 57 Abs. 1 und 2 sowieund § 6462 des Oö. Jagdgesetzes 2024 gelten im Nationalpark nicht. Andere landesgesetzliche Bestimmungen sind im Nationalpark anzuwenden, sofern dieses Landesgesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. (Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 129/2001, 62/2024)Paragraph 11,, Paragraph 12,, Paragraph 15 und Paragraph 25, des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001, Paragraph eins3, Absatz 2 und 43 des Oö. Fischereigesetzes 2020 und Paragraph 4944,, Paragraph 5045,, Paragraph 5246,, Paragraph 5347, Absatz eins,, 2 und 23, Paragraph 6048,, Paragraph 57, Absatz eins und 2 sowieund Paragraph 6462, des Oö. Jagdgesetzes 2024 gelten im Nationalpark nicht. Andere landesgesetzliche Bestimmungen sind im Nationalpark anzuwenden, sofern dieses Landesgesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 129 aus 2001LGBl.Nr. 129/2001, 62/2024)
  2. (2)Absatz 2Die Nationalparkerklärung gilt als Raumordnungsprogramm für Sachbereiche gemäß § 11 Abs. 2 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994. Die in der Nationalparkerklärung angeführten Grundflächen sind von der betroffenen Nationalparkgemeinde (§ 13) als Natur- oder Bewahrungszone im Flächenwidmungsplan gemäß § 18 Abs. 7 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 ersichtlich zu machen.Die Nationalparkerklärung gilt als Raumordnungsprogramm für Sachbereiche gemäß Paragraph 11, Absatz 2, O.ö. Raumordnungsgesetz 1994. Die in der Nationalparkerklärung angeführten Grundflächen sind von der betroffenen Nationalparkgemeinde (Paragraph 13,) als Natur- oder Bewahrungszone im Flächenwidmungsplan gemäß Paragraph 18, Absatz 7, O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 ersichtlich zu machen.
  3. (3)Absatz 3Für die Auslegung von naturschutzrechtlichen oder baupolizeilichen Begriffen wie z. B. Anlage, Eingriff, Gebäude, Landschaftsbild, Naturhaushalt und dgl. sind die jeweils geltenden naturschutz- oder baurechtlichen Bestimmungen heranzuziehen.

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