§ 5 Oö. NPG

Oö. Nationalparkgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.07.2024 bis 31.12.9999
§ 5

Anwendung sonstiger Landesgesetze im Nationalpark

(1) § 11, § 12, § 15 und § 25 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001, § 1 Abs. 2 und 4 des Oö. Fischereigesetzes und § 49, § 50, § 52, § 53 Abs. 1 und 2, § 60 Abs. 1 und 2 sowie § 64 des Oö. Jagdgesetzes gelten im Nationalpark nicht. Andere landesgesetzliche Bestimmungen sind im Nationalpark anzuwenden, sofern dieses Landesgesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. (Anm: LGBl. Nr. 129/2001)

(2) Die Nationalparkerklärung gilt als Raumordnungsprogramm für Sachbereiche gemäß § 11 Abs. 2 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994. Die in der Nationalparkerklärung angeführten Grundflächen sind von der betroffenen Nationalparkgemeinde (§ 13) als Natur- oder Bewahrungszone im Flächenwidmungsplan gemäß § 18 Abs. 7 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 ersichtlich zu machen.

(3) Für die Auslegung von naturschutzrechtlichen oder baupolizeilichen Begriffen wie z.B. Anlage, Eingriff, Gebäude, Landschaftsbild, Naturhaushalt und dgl. sind die jeweils geltenden naturschutz- oder baurechtlichen Bestimmungen heranzuziehen.

  1. (1)Absatz eins§ 11, § 12, § 15 und § 25 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001, § 3 Abs. 2 und 3 des Oö. Fischereigesetzes 2020 und § 44, § 45, § 46, § 47 Abs. 1, 2 und 3, § 48, § 57 Abs. 1 und 2 und § 62 des Oö. Jagdgesetzes 2024 gelten im Nationalpark nicht. Andere landesgesetzliche Bestimmungen sind im Nationalpark anzuwenden, sofern dieses Landesgesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. (Anm: LGBl.Nr. 129/2001, 62/2024)Paragraph 11,, Paragraph 12,, Paragraph 15 und Paragraph 25, des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001, Paragraph 3, Absatz 2 und 3 des Oö. Fischereigesetzes 2020 und Paragraph 44,, Paragraph 45,, Paragraph 46,, Paragraph 47, Absatz eins,, 2 und 3, Paragraph 48,, Paragraph 57, Absatz eins und 2 und Paragraph 62, des Oö. Jagdgesetzes 2024 gelten im Nationalpark nicht. Andere landesgesetzliche Bestimmungen sind im Nationalpark anzuwenden, sofern dieses Landesgesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Anmerkung, LGBl.Nr. 129/2001, 62/2024)
  2. (2)Absatz 2Die Nationalparkerklärung gilt als Raumordnungsprogramm für Sachbereiche gemäß § 11 Abs. 2 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994. Die in der Nationalparkerklärung angeführten Grundflächen sind von der betroffenen Nationalparkgemeinde (§ 13) als Natur- oder Bewahrungszone im Flächenwidmungsplan gemäß § 18 Abs. 7 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 ersichtlich zu machen.Die Nationalparkerklärung gilt als Raumordnungsprogramm für Sachbereiche gemäß Paragraph 11, Absatz 2, O.ö. Raumordnungsgesetz 1994. Die in der Nationalparkerklärung angeführten Grundflächen sind von der betroffenen Nationalparkgemeinde (Paragraph 13,) als Natur- oder Bewahrungszone im Flächenwidmungsplan gemäß Paragraph 18, Absatz 7, O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 ersichtlich zu machen.
  3. (3)Absatz 3Für die Auslegung von naturschutzrechtlichen oder baupolizeilichen Begriffen wie z. B. Anlage, Eingriff, Gebäude, Landschaftsbild, Naturhaushalt und dgl. sind die jeweils geltenden naturschutz- oder baurechtlichen Bestimmungen heranzuziehen.

Stand vor dem 18.07.2024

In Kraft vom 01.01.2002 bis 18.07.2024
§ 5

Anwendung sonstiger Landesgesetze im Nationalpark

(1) § 11, § 12, § 15 und § 25 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001, § 1 Abs. 2 und 4 des Oö. Fischereigesetzes und § 49, § 50, § 52, § 53 Abs. 1 und 2, § 60 Abs. 1 und 2 sowie § 64 des Oö. Jagdgesetzes gelten im Nationalpark nicht. Andere landesgesetzliche Bestimmungen sind im Nationalpark anzuwenden, sofern dieses Landesgesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. (Anm: LGBl. Nr. 129/2001)

(2) Die Nationalparkerklärung gilt als Raumordnungsprogramm für Sachbereiche gemäß § 11 Abs. 2 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994. Die in der Nationalparkerklärung angeführten Grundflächen sind von der betroffenen Nationalparkgemeinde (§ 13) als Natur- oder Bewahrungszone im Flächenwidmungsplan gemäß § 18 Abs. 7 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 ersichtlich zu machen.

(3) Für die Auslegung von naturschutzrechtlichen oder baupolizeilichen Begriffen wie z.B. Anlage, Eingriff, Gebäude, Landschaftsbild, Naturhaushalt und dgl. sind die jeweils geltenden naturschutz- oder baurechtlichen Bestimmungen heranzuziehen.

  1. (1)Absatz eins§ 11, § 12, § 15 und § 25 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001, § 3 Abs. 2 und 3 des Oö. Fischereigesetzes 2020 und § 44, § 45, § 46, § 47 Abs. 1, 2 und 3, § 48, § 57 Abs. 1 und 2 und § 62 des Oö. Jagdgesetzes 2024 gelten im Nationalpark nicht. Andere landesgesetzliche Bestimmungen sind im Nationalpark anzuwenden, sofern dieses Landesgesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. (Anm: LGBl.Nr. 129/2001, 62/2024)Paragraph 11,, Paragraph 12,, Paragraph 15 und Paragraph 25, des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001, Paragraph 3, Absatz 2 und 3 des Oö. Fischereigesetzes 2020 und Paragraph 44,, Paragraph 45,, Paragraph 46,, Paragraph 47, Absatz eins,, 2 und 3, Paragraph 48,, Paragraph 57, Absatz eins und 2 und Paragraph 62, des Oö. Jagdgesetzes 2024 gelten im Nationalpark nicht. Andere landesgesetzliche Bestimmungen sind im Nationalpark anzuwenden, sofern dieses Landesgesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Anmerkung, LGBl.Nr. 129/2001, 62/2024)
  2. (2)Absatz 2Die Nationalparkerklärung gilt als Raumordnungsprogramm für Sachbereiche gemäß § 11 Abs. 2 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994. Die in der Nationalparkerklärung angeführten Grundflächen sind von der betroffenen Nationalparkgemeinde (§ 13) als Natur- oder Bewahrungszone im Flächenwidmungsplan gemäß § 18 Abs. 7 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 ersichtlich zu machen.Die Nationalparkerklärung gilt als Raumordnungsprogramm für Sachbereiche gemäß Paragraph 11, Absatz 2, O.ö. Raumordnungsgesetz 1994. Die in der Nationalparkerklärung angeführten Grundflächen sind von der betroffenen Nationalparkgemeinde (Paragraph 13,) als Natur- oder Bewahrungszone im Flächenwidmungsplan gemäß Paragraph 18, Absatz 7, O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 ersichtlich zu machen.
  3. (3)Absatz 3Für die Auslegung von naturschutzrechtlichen oder baupolizeilichen Begriffen wie z. B. Anlage, Eingriff, Gebäude, Landschaftsbild, Naturhaushalt und dgl. sind die jeweils geltenden naturschutz- oder baurechtlichen Bestimmungen heranzuziehen.

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