Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Landesregierung hat in diesen Managementplänen insbesondere folgende Sachbereiche zu regeln:
|
| |||||||||
| ||||||||||
|
| |||||||||
| ||||||||||
|
| |||||||||
|
(3) Vor Erlassung der Managementpläne sind jedenfalls die örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaften als Jagd-, Forst- und Fischereibehörden sowie die betroffenen Nationalparkgemeinden und die Agrarbehörde zu hören. Agrarbehörde ist die Landesregierung. (Anm: LGBl.Nr. 108/2011, 40/2018)
(4) Jede Nationalparkgemeinde hat den Entwurf eines Managementplans über die Besucherlenkung im Nationalpark (Abs. 2 Z 3) im Gemeindeamt über einen Zeitraum von 14 Tagen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Sie ist überdies verpflichtet, die Absicht der Landesregierung, diesen Managementplan zu erlassen, durch Anschlag an der Amtstafel mit dem Hinweis kundzumachen, daß jeder, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, innerhalb der Auflagefrist Anregungen oder Einwendungen beim Gemeindeamt einbringen kann. Die beim Gemeindeamt eingelangten Stellungnahmen sind gemeinsam mit der Stellungnahme der Nationalparkgemeinde (Abs. 3) der Landesregierung zu übermitteln.
(2) Die Landesregierung hat in diesen Managementplänen insbesondere folgende Sachbereiche zu regeln:
|
| |||||||||
| ||||||||||
|
| |||||||||
| ||||||||||
|
| |||||||||
|
(3) Vor Erlassung der Managementpläne sind jedenfalls die örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaften als Jagd-, Forst- und Fischereibehörden sowie die betroffenen Nationalparkgemeinden und die Agrarbehörde zu hören. Agrarbehörde ist die Landesregierung. (Anm: LGBl.Nr. 108/2011, 40/2018)
(4) Jede Nationalparkgemeinde hat den Entwurf eines Managementplans über die Besucherlenkung im Nationalpark (Abs. 2 Z 3) im Gemeindeamt über einen Zeitraum von 14 Tagen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Sie ist überdies verpflichtet, die Absicht der Landesregierung, diesen Managementplan zu erlassen, durch Anschlag an der Amtstafel mit dem Hinweis kundzumachen, daß jeder, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, innerhalb der Auflagefrist Anregungen oder Einwendungen beim Gemeindeamt einbringen kann. Die beim Gemeindeamt eingelangten Stellungnahmen sind gemeinsam mit der Stellungnahme der Nationalparkgemeinde (Abs. 3) der Landesregierung zu übermitteln.