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Allgemeiner Schutz
(1) Innerhalb der Grenzen des Nationalparks ist jedenfalls verboten:
1. | wildwachsende Pflanzen | |||||||||
2. | das Befahren von Grundflächen mit Fahrzeugen abseits von Straßen und Radwegen, es sei denn, es erfolgt im Rahmen der innerhalb des Nationalparks jeweils zulässigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung; | |||||||||
3. | das Befahren von nicht öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen, es sei denn, es erfolgt | |||||||||
a) | durch Anrainer; | |||||||||
b) | zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken; | |||||||||
c) | zu nationalparkbezogenen wissenschaftlichen Zwecken; | |||||||||
d) | zur rechtmäßigen Ausübung der Jagd und Fischerei; | |||||||||
e) | zur Verwaltung und Überwachung des Nationalparks; | |||||||||
f) | zur Wartung und Instandsetzung rechtmäßig bestehender Anlagen; | |||||||||
g) | im Rahmen der Managementpläne; | |||||||||
4. | das Überfliegen mit Paragleitern, Hängegleitern und Flugdrachen außerhalb der gemäß § 6 Abs. 2 Z. 3 festgelegten Überflugszonen; | |||||||||
5. | die Ausübung von Fischereirechten und den damit zusammenhängenden Hege- und Bewirtschaftungsverpflichtungen. (Anm: LGBl. Nr. 129/2001) |
(2) Die Ausführung von Tätigkeiten und Maßnahmen, die von den Verboten gemäß Abs. 1 Z. 1 bis 4 ausgenommen sind, bedürfen - unbeschadet einer allfälligen Bewilligungspflicht nach anderen Rechtsvorschriften - keiner bescheidmäßigen Feststellung gemäß § 8 Abs. 1 oder § 9 Abs. 1.
Allgemeiner Schutz
(1) Innerhalb der Grenzen des Nationalparks ist jedenfalls verboten:
1. | wildwachsende Pflanzen | |||||||||
2. | das Befahren von Grundflächen mit Fahrzeugen abseits von Straßen und Radwegen, es sei denn, es erfolgt im Rahmen der innerhalb des Nationalparks jeweils zulässigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung; | |||||||||
3. | das Befahren von nicht öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen, es sei denn, es erfolgt | |||||||||
a) | durch Anrainer; | |||||||||
b) | zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken; | |||||||||
c) | zu nationalparkbezogenen wissenschaftlichen Zwecken; | |||||||||
d) | zur rechtmäßigen Ausübung der Jagd und Fischerei; | |||||||||
e) | zur Verwaltung und Überwachung des Nationalparks; | |||||||||
f) | zur Wartung und Instandsetzung rechtmäßig bestehender Anlagen; | |||||||||
g) | im Rahmen der Managementpläne; | |||||||||
4. | das Überfliegen mit Paragleitern, Hängegleitern und Flugdrachen außerhalb der gemäß § 6 Abs. 2 Z. 3 festgelegten Überflugszonen; | |||||||||
5. | die Ausübung von Fischereirechten und den damit zusammenhängenden Hege- und Bewirtschaftungsverpflichtungen. (Anm: LGBl. Nr. 129/2001) |
(2) Die Ausführung von Tätigkeiten und Maßnahmen, die von den Verboten gemäß Abs. 1 Z. 1 bis 4 ausgenommen sind, bedürfen - unbeschadet einer allfälligen Bewilligungspflicht nach anderen Rechtsvorschriften - keiner bescheidmäßigen Feststellung gemäß § 8 Abs. 1 oder § 9 Abs. 1.