§ 8 Oö. NPG

Oö. Nationalparkgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

§ 8

Naturzone

(1) In der Naturzone ist jeder Eingriff in die Natur oder in den Naturhaushalt sowie jede Beeinträchtigung des Landschaftsbildes oder des Erholungswertes der Landschaft verboten, solangesolang die BezirksverwaltungsbehördeBezirkshauptmannschaft nicht bescheidmäßig festgestellt hat, daßdass dadurch das öffentliche Interesse an der Sicherung oder Wiederherstellung der Naturkreisläufe nicht verletzt und gegebenenfalls der Schutzzweck eines Europaschutzgebietes (§ 24 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001) nicht beeinträchtigt wird. Die bescheidmäßige Feststellung kann auch unter Bedingungen, befristet oder mit Auflagen erteilt werden, soweit dies zur Wahrung dieses öffentlichen Interesses erforderlich ist.

(Anm: LGBl. Nr. 129/2001)

(2) Verboten ist

1.

die Ausübung von Jagdrechten, die über die Vollziehung der Managementpläne zur Wildstandsregulierung in der Naturzone hinausgeht,

2.

die Ausbringung von Pestiziden und Düngemitteln.

(3) Die Ausführung folgender Tätigkeiten und Maßnahmen ist - unbeschadet einer allfälligen Bewilligungspflicht nach anderen Rechtsvorschriften - weiterhin zulässig und bedarf keiner bescheidmäßigen Feststellung gemäß Abs. 1:

1.

die Tätigkeiten und Maßnahmen, die zur Vollziehung der Managementpläne für die Naturzone erforderlich sind;

2.

Maßnahmen, die im Interesse der Sicherheit von Menschen vorgenommen werden müssen;

3.

Maßnahmen zum Zweck der Wartung, Instandhaltung und Instandsetzung behördlich genehmigter oder sonst rechtmäßig bestehender Anlagen;

4.

das Bergsteigen, das Wandern und der Tourenschilauf nach Maßgabe des Managementplans zur Besucherlenkung.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.03.1997 bis 31.12.2001

§ 8

Naturzone

(1) In der Naturzone ist jeder Eingriff in die Natur oder in den Naturhaushalt sowie jede Beeinträchtigung des Landschaftsbildes oder des Erholungswertes der Landschaft verboten, solangesolang die BezirksverwaltungsbehördeBezirkshauptmannschaft nicht bescheidmäßig festgestellt hat, daßdass dadurch das öffentliche Interesse an der Sicherung oder Wiederherstellung der Naturkreisläufe nicht verletzt und gegebenenfalls der Schutzzweck eines Europaschutzgebietes (§ 24 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001) nicht beeinträchtigt wird. Die bescheidmäßige Feststellung kann auch unter Bedingungen, befristet oder mit Auflagen erteilt werden, soweit dies zur Wahrung dieses öffentlichen Interesses erforderlich ist.

(Anm: LGBl. Nr. 129/2001)

(2) Verboten ist

1.

die Ausübung von Jagdrechten, die über die Vollziehung der Managementpläne zur Wildstandsregulierung in der Naturzone hinausgeht,

2.

die Ausbringung von Pestiziden und Düngemitteln.

(3) Die Ausführung folgender Tätigkeiten und Maßnahmen ist - unbeschadet einer allfälligen Bewilligungspflicht nach anderen Rechtsvorschriften - weiterhin zulässig und bedarf keiner bescheidmäßigen Feststellung gemäß Abs. 1:

1.

die Tätigkeiten und Maßnahmen, die zur Vollziehung der Managementpläne für die Naturzone erforderlich sind;

2.

Maßnahmen, die im Interesse der Sicherheit von Menschen vorgenommen werden müssen;

3.

Maßnahmen zum Zweck der Wartung, Instandhaltung und Instandsetzung behördlich genehmigter oder sonst rechtmäßig bestehender Anlagen;

4.

das Bergsteigen, das Wandern und der Tourenschilauf nach Maßgabe des Managementplans zur Besucherlenkung.

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