§ 52 Tir KAG

Krankenanstaltengesetz - Tir KAG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Sozialversicherungsträger im SinneSinn dieses Gesetzes sind

a)

die Träger der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach den §§ 23 bis 25 ASVGdes Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

b)

die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen WirtschaftSelbstständigen,

c)

die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau.

d) die Sozialversicherungsanstalt der Bauern (als Träger der Kranken- und Pensionsversicherung).

(2) Die Träger der Kranken- und Unfallfürsorge nach dem Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998, LGBl. Nr. 97, und nach dem Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998, LGBl. Nr. 98, sind den Sozialversicherungsträgern gleichgestellt.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.2019

(1) Sozialversicherungsträger im SinneSinn dieses Gesetzes sind

a)

die Träger der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach den §§ 23 bis 25 ASVGdes Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

b)

die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen WirtschaftSelbstständigen,

c)

die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau.

d) die Sozialversicherungsanstalt der Bauern (als Träger der Kranken- und Pensionsversicherung).

(2) Die Träger der Kranken- und Unfallfürsorge nach dem Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998, LGBl. Nr. 97, und nach dem Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998, LGBl. Nr. 98, sind den Sozialversicherungsträgern gleichgestellt.

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