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(1) Sozialversicherungsträger im SinneSinn dieses Gesetzes sind
a) | die Träger der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach den §§ 23 bis 25 | |||||||||
b) | die Sozialversicherungsanstalt der | |||||||||
c) | die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau. | |||||||||
(2) Die Träger der Kranken- und Unfallfürsorge nach dem Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998, LGBl. Nr. 97, und nach dem Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998, LGBl. Nr. 98, sind den Sozialversicherungsträgern gleichgestellt.
(1) Sozialversicherungsträger im SinneSinn dieses Gesetzes sind
a) | die Träger der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach den §§ 23 bis 25 | |||||||||
b) | die Sozialversicherungsanstalt der | |||||||||
c) | die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau. | |||||||||
(2) Die Träger der Kranken- und Unfallfürsorge nach dem Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998, LGBl. Nr. 97, und nach dem Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998, LGBl. Nr. 98, sind den Sozialversicherungsträgern gleichgestellt.