Art. 14 B-L-VG Landtagsklubs

Landes-Verfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.12.2013 bis 31.12.9999

Mitglieder des Landtages derselben wahlwerbenden Partei haben das Recht, sich in einem Klub zusammenzuschließen. Die Konstituierung eines Klubs ist der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages schriftlich mitzuteilen. Die näheren Bestimmungen sind durch die Geschäftsordnung des Landtages zu treffen.

Stand vor dem 17.12.2013

In Kraft vom 01.01.2008 bis 17.12.2013

Mitglieder des Landtages derselben wahlwerbenden Partei haben das Recht, sich in einem Klub zusammenzuschließen. Die Konstituierung eines Klubs ist der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages schriftlich mitzuteilen. Die näheren Bestimmungen sind durch die Geschäftsordnung des Landtages zu treffen.

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