§ 18 Oö. NPG

Oö. Nationalparkgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

§ 18

Bescheidmäßige Feststellungen; Verfahren

(1) Eine bescheidmäßige Feststellung gemäß § 8 Abs. 1 oder § 9 Abs. 1 ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich zu beantragen. Im Antrag sind Art, Umfang und Lage des Vorhabens anzugeben und die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Pläne oder gleichwertigen zeichnerischen Darstellungen und Beschreibungen in dreifacherzweifacher Ausfertigung anzuschließen. Die Behörde kann bei Bedarf die Vorlage weiterer Ausfertigungen verlangen. (Anm: LGBl. Nr. 129/2001)

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet mit schriftlichem Bescheid. Die bescheidmäßige Feststellung ist zu erlassen, wenn durch Bedingungen, Befristungen oder Auflagen sichergestellt werden kann, daß die öffentlichen Interessen, die gemäß §§ 8 und 9 jeweils zu wahren sind, nicht verletzt werden. Ist dies nicht möglich, ist der Antrag abzuweisen. Die bescheidmäßige Feststellung ersetzt allfällige bescheidmäßige Feststellungen oder Bewilligungen für dieselbe Tätigkeit oder Maßnahme auf Grund des O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 19952001, insbesondere auf Grund dessen §§ 5 bis 8, 9 und 11, für dieselbe Tätigkeit oder Maßnahme erforderliche Bewilligungen oder Feststellungen10 sowie die Anzeigepflicht gemäß § 6 . Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001. (Anm: LGBl. Nr. 129/2001)

(3) Einem Bescheid gemäß Abs. 2 kommt insofern eine dingliche Wirkung zu, als daraus erwachsende Rechte auch vom Rechtsnachfolger des Antragstellers geltend gemacht werden können und daraus erwachsende Pflichten auch von diesem Rechtsnachfolger zu erfüllen sind.

(4) Ein Bescheid gemäß Abs. 2 erlischt mit Ablauf der Befristung, sonst

1.

nach Ablauf von drei Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides, wenn innerhalb dieser Frist mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen wurde, oder

2.

im Fall, daßdass mit der Ausführung des Vorhabens innerhalb der dreijährigen Frist (Z. 1) begonnen wird, wenn das Vorhaben binnen drei Jahren nach dem Beginn seiner Ausführung nicht vollendet wurde., oder

3.

bei Vorhaben, die eine dauernde Gebrauchnahme in Form einer bestimmten Tätigkeit (z.B. Schotterentnahme) erlauben, nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides. (Anm: LGBl. Nr. 129/2001)

(5) Handelt es sich bei dem Vorhaben um ein nach diesem Landesgesetz feststellungspflichtiges Bauvorhaben, für das zum Zeitpunkt des Erlöschens des Bescheideswelches gemäß Absden Bestimmungen der Oö. 4 Z. 1 oder 2Bauordnung 1994 eine rechtskräftige Baubewilligung aufrecht oder eine Bauanzeige wirksam ist, so erlischt der Bescheid erst mit dem Erlöschen der Baubewilligung (§ 38 O.ö. Bauordnung 1994) bzw. der Bauanzeige (§ 25a Abs. 4 i.V.m. § 38 Oö. Bauordnung). (Anm: LGBl. Nr. 129/2001)

(6) Die im Abs. 4 genannte Frist kann verlängert werden, wenn darum vor deren Ablauf angesucht wird und dies mit den Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes in Einklang gebracht werden kann. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, dann ist der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag gehemmt. (Anm: LGBl. Nr. 129/2001)

(7) Der Antragsteller hat den Beginn und das Ende der Ausführung des Vorhabens der Bezirksverwaltungsbehörde, die den Bescheid gemäß Abs. 2 erlassen hat, anzuzeigen. (Anm: LGBl. Nr. 129/2001)

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.03.1997 bis 31.12.2001

§ 18

Bescheidmäßige Feststellungen; Verfahren

(1) Eine bescheidmäßige Feststellung gemäß § 8 Abs. 1 oder § 9 Abs. 1 ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich zu beantragen. Im Antrag sind Art, Umfang und Lage des Vorhabens anzugeben und die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Pläne oder gleichwertigen zeichnerischen Darstellungen und Beschreibungen in dreifacherzweifacher Ausfertigung anzuschließen. Die Behörde kann bei Bedarf die Vorlage weiterer Ausfertigungen verlangen. (Anm: LGBl. Nr. 129/2001)

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet mit schriftlichem Bescheid. Die bescheidmäßige Feststellung ist zu erlassen, wenn durch Bedingungen, Befristungen oder Auflagen sichergestellt werden kann, daß die öffentlichen Interessen, die gemäß §§ 8 und 9 jeweils zu wahren sind, nicht verletzt werden. Ist dies nicht möglich, ist der Antrag abzuweisen. Die bescheidmäßige Feststellung ersetzt allfällige bescheidmäßige Feststellungen oder Bewilligungen für dieselbe Tätigkeit oder Maßnahme auf Grund des O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 19952001, insbesondere auf Grund dessen §§ 5 bis 8, 9 und 11, für dieselbe Tätigkeit oder Maßnahme erforderliche Bewilligungen oder Feststellungen10 sowie die Anzeigepflicht gemäß § 6 . Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001. (Anm: LGBl. Nr. 129/2001)

(3) Einem Bescheid gemäß Abs. 2 kommt insofern eine dingliche Wirkung zu, als daraus erwachsende Rechte auch vom Rechtsnachfolger des Antragstellers geltend gemacht werden können und daraus erwachsende Pflichten auch von diesem Rechtsnachfolger zu erfüllen sind.

(4) Ein Bescheid gemäß Abs. 2 erlischt mit Ablauf der Befristung, sonst

1.

nach Ablauf von drei Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides, wenn innerhalb dieser Frist mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen wurde, oder

2.

im Fall, daßdass mit der Ausführung des Vorhabens innerhalb der dreijährigen Frist (Z. 1) begonnen wird, wenn das Vorhaben binnen drei Jahren nach dem Beginn seiner Ausführung nicht vollendet wurde., oder

3.

bei Vorhaben, die eine dauernde Gebrauchnahme in Form einer bestimmten Tätigkeit (z.B. Schotterentnahme) erlauben, nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides. (Anm: LGBl. Nr. 129/2001)

(5) Handelt es sich bei dem Vorhaben um ein nach diesem Landesgesetz feststellungspflichtiges Bauvorhaben, für das zum Zeitpunkt des Erlöschens des Bescheideswelches gemäß Absden Bestimmungen der Oö. 4 Z. 1 oder 2Bauordnung 1994 eine rechtskräftige Baubewilligung aufrecht oder eine Bauanzeige wirksam ist, so erlischt der Bescheid erst mit dem Erlöschen der Baubewilligung (§ 38 O.ö. Bauordnung 1994) bzw. der Bauanzeige (§ 25a Abs. 4 i.V.m. § 38 Oö. Bauordnung). (Anm: LGBl. Nr. 129/2001)

(6) Die im Abs. 4 genannte Frist kann verlängert werden, wenn darum vor deren Ablauf angesucht wird und dies mit den Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes in Einklang gebracht werden kann. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, dann ist der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag gehemmt. (Anm: LGBl. Nr. 129/2001)

(7) Der Antragsteller hat den Beginn und das Ende der Ausführung des Vorhabens der Bezirksverwaltungsbehörde, die den Bescheid gemäß Abs. 2 erlassen hat, anzuzeigen. (Anm: LGBl. Nr. 129/2001)

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