Art. 17 B-L-VG Aufgaben der Präsidentin und des Präsidenten des Landtages

Landes-Verfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
Artikel 17

Aufgaben des Präsidenten des Landtages

(1) DerDie Präsidentin oder der Präsident beruft den Landtag in jedem Jahr zu einer ordentlichen Tagung und innerhalb der Tagung zu den einzelnen Sitzungen ein. Die ordentliche Tagung soll nicht vor dem 15. September beginnen und nicht länger als bis zum 1. August des folgenden Jahres währen. DerDie Präsidentin oder der Präsident kann den Landtag auch zu außerordentlichen Tagungen einberufen.

(2) Wenn die Landesregierung oder mindestens ein Sechstel der Mitglieder des Landtages es verlangen, so hat die Präsidentin oder der Präsident den Landtag binnen einer Woche so einzuberufen, daßdass er innerhalb einer weiteren Woche zusammentreten kann. Sofern diese in die tagungsfreie Zeit fällt, hat die Präsidentin oder der Präsident zugleich auch eine außerordentliche Tagung einzuberufen.

(3) DerDie Präsidentin oder der Präsident führt den Vorsitz im Landtag;, ihr bzw. sein Stimmrecht bleibt gewahrt.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 04.10.1982 bis 31.12.2007
Artikel 17

Aufgaben des Präsidenten des Landtages

(1) DerDie Präsidentin oder der Präsident beruft den Landtag in jedem Jahr zu einer ordentlichen Tagung und innerhalb der Tagung zu den einzelnen Sitzungen ein. Die ordentliche Tagung soll nicht vor dem 15. September beginnen und nicht länger als bis zum 1. August des folgenden Jahres währen. DerDie Präsidentin oder der Präsident kann den Landtag auch zu außerordentlichen Tagungen einberufen.

(2) Wenn die Landesregierung oder mindestens ein Sechstel der Mitglieder des Landtages es verlangen, so hat die Präsidentin oder der Präsident den Landtag binnen einer Woche so einzuberufen, daßdass er innerhalb einer weiteren Woche zusammentreten kann. Sofern diese in die tagungsfreie Zeit fällt, hat die Präsidentin oder der Präsident zugleich auch eine außerordentliche Tagung einzuberufen.

(3) DerDie Präsidentin oder der Präsident führt den Vorsitz im Landtag;, ihr bzw. sein Stimmrecht bleibt gewahrt.

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