§ 56 Tir KAG

Krankenanstaltengesetz - Tir KAG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
Den gesamten sich durch die Aufwendungen für den Betrieb und die Erhaltung gegenüber den Betriebserträgen ergebenden Betriebsabgang haben die Träger der Fondskrankenanstalten zu tragen.

  1. (1)Absatz einsSoweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, haben die Träger der Fondskrankenanstalten den gesamten sich durch die Aufwendung für den Betrieb und die Erhaltung gegenüber den Betriebserträgen ergebenden Betriebsabgang zu tragen.Soweit im Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist, haben die Träger der Fondskrankenanstalten den gesamten sich durch die Aufwendung für den Betrieb und die Erhaltung gegenüber den Betriebserträgen ergebenden Betriebsabgang zu tragen.
  2. (2)Absatz 2Das Land Tirol leistet den Trägern von Fondskrankenanstalten einen Beitrag in der Höhe von 50 v. H. des jährlichen Betriebsabgangs. Dies gilt nicht für jene Träger, denen das Land Tirol oder eine Gesellschaft, deren Gesellschafter das Land Tirol ist, bereits aufgrund einer bestehenden vertraglichen Verpflichtung Beiträge zum jährlichen Betriebsabgang leistet.
  3. (3)Absatz 3Beiträge nach Abs. 2 sind auf der Grundlage des nach § 17 Abs. 2 lit. c vom Träger der Fondskrankenanstalt vorgelegten Voranschlages im laufenden Jahr als Vorschüsse zu leisten und nach der nach § 17 Abs. 2 lit. c erfolgten Genehmigung des Rechnungsabschlusses endabzurechnen. Ergibt sich aus der Endabrechnung, dass die geleisteten Vorschüsse den Beitrag nach Abs. 2 übersteigen, so ist der Überschuss auf die für das Folgejahr zu leistenden Vorschüsse anzurechnen.Beiträge nach Absatz 2, sind auf der Grundlage des nach Paragraph 17, Absatz 2, Litera c, vom Träger der Fondskrankenanstalt vorgelegten Voranschlages im laufenden Jahr als Vorschüsse zu leisten und nach der nach Paragraph 17, Absatz 2, Litera c, erfolgten Genehmigung des Rechnungsabschlusses endabzurechnen. Ergibt sich aus der Endabrechnung, dass die geleisteten Vorschüsse den Beitrag nach Absatz 2, übersteigen, so ist der Überschuss auf die für das Folgejahr zu leistenden Vorschüsse anzurechnen.
  4. (4)Absatz 4Hat der Träger einer Fondskrankenanstalt in den vorangegangenen Jahren, erstmalig gerechnet ab dem Jahr 2023, Betriebsüberschüsse erzielt, so vermindert sich der nach Abs. 2 zu leistende Beitrag im Ausmaß von 50. v. H. dieser Betriebsüberschüsse in den Folgejahren.Hat der Träger einer Fondskrankenanstalt in den vorangegangenen Jahren, erstmalig gerechnet ab dem Jahr 2023, Betriebsüberschüsse erzielt, so vermindert sich der nach Absatz 2, zu leistende Beitrag im Ausmaß von 50. v. H. dieser Betriebsüberschüsse in den Folgejahren.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.2023
Den gesamten sich durch die Aufwendungen für den Betrieb und die Erhaltung gegenüber den Betriebserträgen ergebenden Betriebsabgang haben die Träger der Fondskrankenanstalten zu tragen.

  1. (1)Absatz einsSoweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, haben die Träger der Fondskrankenanstalten den gesamten sich durch die Aufwendung für den Betrieb und die Erhaltung gegenüber den Betriebserträgen ergebenden Betriebsabgang zu tragen.Soweit im Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist, haben die Träger der Fondskrankenanstalten den gesamten sich durch die Aufwendung für den Betrieb und die Erhaltung gegenüber den Betriebserträgen ergebenden Betriebsabgang zu tragen.
  2. (2)Absatz 2Das Land Tirol leistet den Trägern von Fondskrankenanstalten einen Beitrag in der Höhe von 50 v. H. des jährlichen Betriebsabgangs. Dies gilt nicht für jene Träger, denen das Land Tirol oder eine Gesellschaft, deren Gesellschafter das Land Tirol ist, bereits aufgrund einer bestehenden vertraglichen Verpflichtung Beiträge zum jährlichen Betriebsabgang leistet.
  3. (3)Absatz 3Beiträge nach Abs. 2 sind auf der Grundlage des nach § 17 Abs. 2 lit. c vom Träger der Fondskrankenanstalt vorgelegten Voranschlages im laufenden Jahr als Vorschüsse zu leisten und nach der nach § 17 Abs. 2 lit. c erfolgten Genehmigung des Rechnungsabschlusses endabzurechnen. Ergibt sich aus der Endabrechnung, dass die geleisteten Vorschüsse den Beitrag nach Abs. 2 übersteigen, so ist der Überschuss auf die für das Folgejahr zu leistenden Vorschüsse anzurechnen.Beiträge nach Absatz 2, sind auf der Grundlage des nach Paragraph 17, Absatz 2, Litera c, vom Träger der Fondskrankenanstalt vorgelegten Voranschlages im laufenden Jahr als Vorschüsse zu leisten und nach der nach Paragraph 17, Absatz 2, Litera c, erfolgten Genehmigung des Rechnungsabschlusses endabzurechnen. Ergibt sich aus der Endabrechnung, dass die geleisteten Vorschüsse den Beitrag nach Absatz 2, übersteigen, so ist der Überschuss auf die für das Folgejahr zu leistenden Vorschüsse anzurechnen.
  4. (4)Absatz 4Hat der Träger einer Fondskrankenanstalt in den vorangegangenen Jahren, erstmalig gerechnet ab dem Jahr 2023, Betriebsüberschüsse erzielt, so vermindert sich der nach Abs. 2 zu leistende Beitrag im Ausmaß von 50. v. H. dieser Betriebsüberschüsse in den Folgejahren.Hat der Träger einer Fondskrankenanstalt in den vorangegangenen Jahren, erstmalig gerechnet ab dem Jahr 2023, Betriebsüberschüsse erzielt, so vermindert sich der nach Absatz 2, zu leistende Beitrag im Ausmaß von 50. v. H. dieser Betriebsüberschüsse in den Folgejahren.

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