§ 57 Tir KAG

Krankenanstaltengesetz - Tir KAG, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Unbeschadet der Regelung im § 5 des Tiroler Gesundheitsfondsgesetzes, LGBl. Nr. 2/2006, in der jeweils geltenden Fassung haben die Gemeinden nach Maßgabe des Abs. 2 einen Beitrag für die Sicherstellung der allgemeinen öffentlichen Anstaltspflege zu leisten.

(2) Die Gemeinden des Bezirkes Innsbruck-Land haben einen jährlichen Beitrag in folgender Höhe an das Land zu leisten:

1.

im Jahr 2011 3.300.000,– Euro,

2.

im Jahr 2012 3.333.000,– Euro,

3.

im Jahr 2013 3.399.660,– Euro,

4.

im Jahr 2014 3.501.650,– Euro,

5.

im Jahr 2015 3.641.716,– Euro,

6.

ab dem Jahr 2016 jeweils in Höhe des um 5 v. H. erhöhten Vorjahresbetrages.

(3) Die Beiträge nach Abs. 2 werden auf die einzelnen Gemeinden im Verhältnis ihrer Finanzkraft nach § 21 Abs. 5 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 99/2010, in der jeweils geltenden Fassung des jeweiligen Beitragsjahres aufgeteilt.

(4) Die Beiträge nach Abs. 2 sind im jeweiligen Jahr in zwölf gleich hohen Teilbeträgen jeweils bis zum Ende eines jeden Monats zu leisten.

(5) Nicht rechtzeitig entrichtete Beiträge sind von der Landesregierung mit Bescheid vorzuschreiben. Ab dem Fälligkeitstag nach diesem Gesetz sind Verzugszinsen in der Höhe von drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu entrichten.

(6) Auf Antrag einer Gemeinde hat die Landesregierung einen Feststellungsbescheid über die Höhe des Beitrages nach Abs. 3 und die monatlichen Teilbeträge nach Abs. 4 zu erlassen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.2019

(1) Unbeschadet der Regelung im § 5 des Tiroler Gesundheitsfondsgesetzes, LGBl. Nr. 2/2006, in der jeweils geltenden Fassung haben die Gemeinden nach Maßgabe des Abs. 2 einen Beitrag für die Sicherstellung der allgemeinen öffentlichen Anstaltspflege zu leisten.

(2) Die Gemeinden des Bezirkes Innsbruck-Land haben einen jährlichen Beitrag in folgender Höhe an das Land zu leisten:

1.

im Jahr 2011 3.300.000,– Euro,

2.

im Jahr 2012 3.333.000,– Euro,

3.

im Jahr 2013 3.399.660,– Euro,

4.

im Jahr 2014 3.501.650,– Euro,

5.

im Jahr 2015 3.641.716,– Euro,

6.

ab dem Jahr 2016 jeweils in Höhe des um 5 v. H. erhöhten Vorjahresbetrages.

(3) Die Beiträge nach Abs. 2 werden auf die einzelnen Gemeinden im Verhältnis ihrer Finanzkraft nach § 21 Abs. 5 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 99/2010, in der jeweils geltenden Fassung des jeweiligen Beitragsjahres aufgeteilt.

(4) Die Beiträge nach Abs. 2 sind im jeweiligen Jahr in zwölf gleich hohen Teilbeträgen jeweils bis zum Ende eines jeden Monats zu leisten.

(5) Nicht rechtzeitig entrichtete Beiträge sind von der Landesregierung mit Bescheid vorzuschreiben. Ab dem Fälligkeitstag nach diesem Gesetz sind Verzugszinsen in der Höhe von drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu entrichten.

(6) Auf Antrag einer Gemeinde hat die Landesregierung einen Feststellungsbescheid über die Höhe des Beitrages nach Abs. 3 und die monatlichen Teilbeträge nach Abs. 4 zu erlassen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten