§ 26 Oö. NPG

Oö. Nationalparkgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

§ 26

Inkrafttreten;

Außerkrafttreten

von anderen Rechtsvorschriften

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Die gemäß § 41 Abs. 1 des O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982 in Gesetzesrang stehenden Verordnungen der o.ö. Landesregierung, mit denen Naturschutzgebiete festgestellt werden, treten mit dem Tag des Inkrafttretens einer NationalparkerklärungEntfallen (Anm: § 3 Abs. 1LGBl. Nr. 129/2001) soweit außer Kraft, als das in einer solchen Verordnung umschriebene Gebiet zum Nationalpark erklärt wird.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.03.1997 bis 31.12.2001

§ 26

Inkrafttreten;

Außerkrafttreten

von anderen Rechtsvorschriften

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Die gemäß § 41 Abs. 1 des O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982 in Gesetzesrang stehenden Verordnungen der o.ö. Landesregierung, mit denen Naturschutzgebiete festgestellt werden, treten mit dem Tag des Inkrafttretens einer NationalparkerklärungEntfallen (Anm: § 3 Abs. 1LGBl. Nr. 129/2001) soweit außer Kraft, als das in einer solchen Verordnung umschriebene Gebiet zum Nationalpark erklärt wird.

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