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Für die Errichtung und den Betrieb privater Krankenanstalten gelten die Bestimmungen der Hauptstücke A und B zur Gänze und die des Hauptstückes C wie folgt:
a) | § 32 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Konsiliarapotheker den Arzneimittelvorrat von selbstständigen Ambulatorien entsprechend deren Anstaltszweck regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich, zu kontrollieren haben. | |||||||||
b) | Unbedingt notwendige Erste ärztliche Hilfe darf auch in privaten Krankenanstalten niemandem verweigert werden. | |||||||||
c) | Bei der Entlassung von | |||||||||
d) | Leichenöffnungen | |||||||||
e) | Ambulante Untersuchungen und Behandlungen können unter den Voraussetzungen nach § 38 durchgeführt werden. | |||||||||
f) | Private Krankenanstalten haben eine freiwillige Betriebsunterbrechung einen Monat und ihre Auflassung drei Monate vorher der Landesregierung anzuzeigen. | |||||||||
g) | Für private Krankenanstalten, ausgenommen selbstständige Ambulatorien, gelten die Bestimmungen des § 31b über Arzneimittelkommissionen mit Ausnahme des Abs. 4. | |||||||||
h) | Für die Beurteilung der Gemeinnützigkeit gilt § 24. Die Feststellung der Gemeinnützigkeit einer privaten Krankenanstalt erfolgt durch die Landesregierung. Auf gemeinnützige private Krankenanstalten sind überdies die §§ 31b Abs. 4, 40, 40a, 41, 41a, 41b, 42 Abs. 2 und 3 und 43 anzuwenden. | |||||||||
i) | Für private Krankenanstalten mit chirurgischem oder onkologischem Leistungsangebot, ausgenommen selbstständige Ambulatorien, gilt § 32a. | |||||||||
j) | In einer Primärversorgungseinheit ist der ärztliche Leiter nach § 11 Abs. 3 hauptberuflich zur persönlichen Berufsausübung verpflichtet. Ist eine Gesellschaft Rechtsträgerin einer Primärversorgungseinheit in Form eines selbstständigen Ambulatoriums, dürfen nur gemeinnützige Anbieter von Gesundheitsdiensten oder sozialen Diensten, gesetzliche Krankenversicherungsträger, Gebietskörperschaften oder von Gebietskörperschaften eingerichtete Körperschaften und Fonds Gesellschafter sein. |
Für die Errichtung und den Betrieb privater Krankenanstalten gelten die Bestimmungen der Hauptstücke A und B zur Gänze und die des Hauptstückes C wie folgt:
a) | § 32 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Konsiliarapotheker den Arzneimittelvorrat von selbstständigen Ambulatorien entsprechend deren Anstaltszweck regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich, zu kontrollieren haben. | |||||||||
b) | Unbedingt notwendige Erste ärztliche Hilfe darf auch in privaten Krankenanstalten niemandem verweigert werden. | |||||||||
c) | Bei der Entlassung von | |||||||||
d) | Leichenöffnungen | |||||||||
e) | Ambulante Untersuchungen und Behandlungen können unter den Voraussetzungen nach § 38 durchgeführt werden. | |||||||||
f) | Private Krankenanstalten haben eine freiwillige Betriebsunterbrechung einen Monat und ihre Auflassung drei Monate vorher der Landesregierung anzuzeigen. | |||||||||
g) | Für private Krankenanstalten, ausgenommen selbstständige Ambulatorien, gelten die Bestimmungen des § 31b über Arzneimittelkommissionen mit Ausnahme des Abs. 4. | |||||||||
h) | Für die Beurteilung der Gemeinnützigkeit gilt § 24. Die Feststellung der Gemeinnützigkeit einer privaten Krankenanstalt erfolgt durch die Landesregierung. Auf gemeinnützige private Krankenanstalten sind überdies die §§ 31b Abs. 4, 40, 40a, 41, 41a, 41b, 42 Abs. 2 und 3 und 43 anzuwenden. | |||||||||
i) | Für private Krankenanstalten mit chirurgischem oder onkologischem Leistungsangebot, ausgenommen selbstständige Ambulatorien, gilt § 32a. | |||||||||
j) | In einer Primärversorgungseinheit ist der ärztliche Leiter nach § 11 Abs. 3 hauptberuflich zur persönlichen Berufsausübung verpflichtet. Ist eine Gesellschaft Rechtsträgerin einer Primärversorgungseinheit in Form eines selbstständigen Ambulatoriums, dürfen nur gemeinnützige Anbieter von Gesundheitsdiensten oder sozialen Diensten, gesetzliche Krankenversicherungsträger, Gebietskörperschaften oder von Gebietskörperschaften eingerichtete Körperschaften und Fonds Gesellschafter sein. |