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(2) Abweichend von Abs. 1 zweiter Satz obliegt:
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(3) Abweichend von Abs. 1 obliegt der Leiterin bzw. dem Leiter der unter § 1 Z 2. angeführten Direktion Personal (PersD) lediglich die organisatorische, nicht jedoch die fachliche Leitung der Abteilung Personal-Objektivierung.
(4) Soweit der Landtagsdirektorin bzw. dem Landtagsdirektor nicht Bedienstete zur ausschließlichen Verwendung im Sinn des § 7 Abs. 2 Oö. Landtagsgeschäftsordnung 2009, LGBl. Nr. 70/2009, zur Verfügung gestellt sind, obliegt der Direktion Verfassungsdienst die Wahrnehmung der Aufgaben der LandtagsdirektionVLOGAL seit 28.09.2017 weggefallen.
(2) Abweichend von Abs. 1 zweiter Satz obliegt:
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(3) Abweichend von Abs. 1 obliegt der Leiterin bzw. dem Leiter der unter § 1 Z 2. angeführten Direktion Personal (PersD) lediglich die organisatorische, nicht jedoch die fachliche Leitung der Abteilung Personal-Objektivierung.
(4) Soweit der Landtagsdirektorin bzw. dem Landtagsdirektor nicht Bedienstete zur ausschließlichen Verwendung im Sinn des § 7 Abs. 2 Oö. Landtagsgeschäftsordnung 2009, LGBl. Nr. 70/2009, zur Verfügung gestellt sind, obliegt der Direktion Verfassungsdienst die Wahrnehmung der Aufgaben der LandtagsdirektionVLOGAL seit 28.09.2017 weggefallen.