§ 61a Tir KAG

Krankenanstaltengesetz - Tir KAG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

Die Höhe des Anspruchs auf Ersatz der Pflegekosten in einer privaten Krankenanstalt für PfleglingePatienten, denen nach dem Heeresentschädigungsgesetz Anstaltspflege gewährt wird und die noch nach dem bis 30. Juni 2016 in Geltung stehenden Heeresversorgungsgesetz anerkannt wurden, ist durch privatrechtliche Verträge allgemein oder für besondere Fälle zu regeln. Solche Verträge bedürfen, wenn sie vom Sozialministeriumservice abgeschlossen werden, der Genehmigung durch das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und KonsumentenschutzAngelegenheiten der Sozialpolitik zuständige Bundesministerium.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 31.12.2016 bis 31.12.2019

Die Höhe des Anspruchs auf Ersatz der Pflegekosten in einer privaten Krankenanstalt für PfleglingePatienten, denen nach dem Heeresentschädigungsgesetz Anstaltspflege gewährt wird und die noch nach dem bis 30. Juni 2016 in Geltung stehenden Heeresversorgungsgesetz anerkannt wurden, ist durch privatrechtliche Verträge allgemein oder für besondere Fälle zu regeln. Solche Verträge bedürfen, wenn sie vom Sozialministeriumservice abgeschlossen werden, der Genehmigung durch das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und KonsumentenschutzAngelegenheiten der Sozialpolitik zuständige Bundesministerium.

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